zurück zur Übersicht Kater in Pension entlaufen 07.08.2023 von Bernd G. Guten Tag Wir haben unsere zwei Katzen in eine Tierpension gegeben. Am Tag der Abholung wurde mir gesagt,dass unser Kater angeblich nach dem fangen aus der Box entkommen. Die Betreiberin wollte die Box vor meinem eintreffen vor das katzenhaus stellen. Von ihrer Seite nahm bisher kein Vorschlag betreffs Regulierung. Meine Frage kann man die Betreiberin für den Verlust haftbar machen? Wenn ja nach welchem Paragraph und nach welchem Gesetz? Besten Dank im voraus für eine eventuelle Antwort Mit freundlichem Gruß. Der entlaufen Kater ist bei Tasso registriert und der Verlust ist gemeldet. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich hoffe Sie haben Ihren Kater mittlerweile wohlbehalten zurückbekommen. Die Betreiberin der Tierpension ist durch den geschlossenen Vertrag mit Ihnen für diese Zeit die Verantwortung für Ihren Kater übernommen und schuldet die artgerechte Unterbringung und Pflege und die (unversehrte) Rückgabe des Katers. Bei schuldhaften Verstößen gegen diese Haupt- oder auch Kardinalspflichten macht sie sich schadensersatzpflichtig gemäß §§ 280 ff. BGB. Sollte die Betreiberin in ihren AGB die Haftung ausgeschlossen haben, wäre die Wirksamkeit anhand des exakten Wortlauts zu prüfen, wobei ein gänzlicher Haftungsausschluss aber unwirksam wäre. Ob das konkrete Verhalten der Betreiberin eine schuldhafte (also vorsätzliche oder fahrlässige) Pflichtverletzung darstellt und ob deren Ausführen zu ihrer möglichen Entlastung ausreichen, müsste anhand der Einzelheiten und der Schilderung wie es zu dem Entlaufen kommen konnte, etc. geprüft werden. Bei der Frage nach einem Schadensersatz ist zu unterscheiden nach den Kosten, die Ihnen durch die Suche entstandenen sind (und mögliche Tierarztkosten, falls er verletzt aufgefunden und behandelt werden muss, etc.) und dem Ersatz für den Kater, den Sie allerdings erst fordern können bzw. sollten, wenn die Rückkehr oder das Wiedererlangen ausgeschlossen oder unwahrscheinlich ist. Hierfür gibt es allerdings keinen festen Zeitrahmen, dies hängt vom Einzelfall ab.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich hoffe Sie haben Ihren Kater mittlerweile wohlbehalten zurückbekommen. Die Betreiberin der Tierpension ist durch den geschlossenen Vertrag mit Ihnen für diese Zeit die Verantwortung für Ihren Kater übernommen und schuldet die artgerechte Unterbringung und Pflege und die (unversehrte) Rückgabe des Katers. Bei schuldhaften Verstößen gegen diese Haupt- oder auch Kardinalspflichten macht sie sich schadensersatzpflichtig gemäß §§ 280 ff. BGB. Sollte die Betreiberin in ihren AGB die Haftung ausgeschlossen haben, wäre die Wirksamkeit anhand des exakten Wortlauts zu prüfen, wobei ein gänzlicher Haftungsausschluss aber unwirksam wäre. Ob das konkrete Verhalten der Betreiberin eine schuldhafte (also vorsätzliche oder fahrlässige) Pflichtverletzung darstellt und ob deren Ausführen zu ihrer möglichen Entlastung ausreichen, müsste anhand der Einzelheiten und der Schilderung wie es zu dem Entlaufen kommen konnte, etc. geprüft werden. Bei der Frage nach einem Schadensersatz ist zu unterscheiden nach den Kosten, die Ihnen durch die Suche entstandenen sind (und mögliche Tierarztkosten, falls er verletzt aufgefunden und behandelt werden muss, etc.) und dem Ersatz für den Kater, den Sie allerdings erst fordern können bzw. sollten, wenn die Rückkehr oder das Wiedererlangen ausgeschlossen oder unwahrscheinlich ist. Hierfür gibt es allerdings keinen festen Zeitrahmen, dies hängt vom Einzelfall ab.