zurück zur Übersicht Hund von morgens bis Abend nur an der Leine 08.08.2023 von Stefanie B. Guten tag, mein Nachbar hält seinen Hund von morgens bis abends nur an der Leine in seinem Hausim Flur so das der Hund sich nicht frei bewegen kann, nein Nachbar ist auch mal für ein paar Tage weg so das der Hund ganz alleine zuahuse ist. Ist sowas rechtens das dass arm Tier nur an der Leine lebt und oft alleine gelassen wird? Lg Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Das geschilderte Verhalten könnte sowohl gegen das Tierschutzgesetz als auch gegen die Tierschutz-Hundeverordnung verstoßen und eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Gemäß § 3 Nr. 3 Tierschutzgesetz ist es verboten ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen. Ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß ist gemäß § 18 Tierschutzgesetz eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 25.000,00 € geahndet wird, zudem können die Tiere zu deren Sicherheit nach § 19 Tierschutzgesetz eingezogen werden. Diese Form der Anbindehaltung ist nach § 7 Tierschutz-Hundeverordnung verboten und stellt eine ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit dar, die gemäß § 12 Tierschutz-Hundeverordnung in Verbindung mit § 18 Tierschutzgesetz ebenfalls mit einer Geldbuße von bis zu 25.000,00 € geahndet werden kann. Zuständig für die Überprüfung und Sicherstellung der artgerechten Hundehaltung ist das örtliche Veterinäramt, an das Sie sich zügig wenden müssten, um eine Überprüfung und Verbesserung der Haltungsbedingungen für den Hund ermöglich zu können. Unterscheiden Sie bei Ihrer Schilderung zwischen Tatsachen, die Sie als Augenzeugin bezeugen können und Umständen, die Sie entweder von Dritten gehört haben oder Ihrer eigenen Vermutungen oder Rückschlüsse. Dies ist auch anonym möglich, dann fallen Sie aber unter Umständen als wichtige und (einzige?) Zeugin weg.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Das geschilderte Verhalten könnte sowohl gegen das Tierschutzgesetz als auch gegen die Tierschutz-Hundeverordnung verstoßen und eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Gemäß § 3 Nr. 3 Tierschutzgesetz ist es verboten ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen. Ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß ist gemäß § 18 Tierschutzgesetz eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 25.000,00 € geahndet wird, zudem können die Tiere zu deren Sicherheit nach § 19 Tierschutzgesetz eingezogen werden. Diese Form der Anbindehaltung ist nach § 7 Tierschutz-Hundeverordnung verboten und stellt eine ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit dar, die gemäß § 12 Tierschutz-Hundeverordnung in Verbindung mit § 18 Tierschutzgesetz ebenfalls mit einer Geldbuße von bis zu 25.000,00 € geahndet werden kann. Zuständig für die Überprüfung und Sicherstellung der artgerechten Hundehaltung ist das örtliche Veterinäramt, an das Sie sich zügig wenden müssten, um eine Überprüfung und Verbesserung der Haltungsbedingungen für den Hund ermöglich zu können. Unterscheiden Sie bei Ihrer Schilderung zwischen Tatsachen, die Sie als Augenzeugin bezeugen können und Umständen, die Sie entweder von Dritten gehört haben oder Ihrer eigenen Vermutungen oder Rückschlüsse. Dies ist auch anonym möglich, dann fallen Sie aber unter Umständen als wichtige und (einzige?) Zeugin weg.