zurück zur Übersicht Keine Erlaubnis zur Hundehaltung trotz bereits vorhandener Hunde im Haus 22.06.2010 von Anna W. Sehr geehrte Frau Fries, ich habe eine Frage bezüglich der Haltung eines Hundes in einer Mietwohnung. Im April diesen Jahres sind mein Lebenspartner und ich zusammengezogen. Nun besitzen ich einen Hund, der aufgrund der bisher fehlenden Erlaubnis noch bei den Eltern meines Lebenspartners in der Nähe wohnt. Diesen Zustand wollen wir ändern. Der Sachstand dazu im Mietvertrag: Zitat: "nr.6: Zustimmungsbedürftige Handlungen des Mitglieds: Mit Rücksicht auf die Gesamtheit der Nutzer und im Interesse einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Hauses und der Wohnung bedarf das Mitglied der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Genossenschaft, wenn es d) Tiere hält, soweit es sich nicht um übliche Kleintierhaltung handelt (z.B. Fische, Hamster, Vögel), es sei denn, in §3 ist etwas anderes vereinbart.“ Sowie in der Hausordnung folgendes festgelegt ist: Haustiere: Entsprechend der Reglungen des Nutzungsvertrages bedarf eine Haustierhaltung grundsätzlich der Genehmigung der Genossenschaft. Da bereits mehrere Hunde (uns sind ca. 5 weitere Mietparteien allein in unserem Aufgang bekannt die bereits Hunde halten) in den zur Genossenschaft gehörenden Wohnungen gehalten werden waren wir uns sicher, die Erlaubnis zu erlangen. Wir waren nun zu einem Gespräch bei der Genossenschaft und baten um die Erlaubnis zur Haltung unseres Hundes (ein Shiba-Inu-Spitz Mischling). Wir schilderten, dass der Hund nicht bei uns wohne, wir das aber gerne ermöglicht bekommen würden. Ohne Zögern kam sofort ein scharfes „Nein!“. Überfordert damit, da wir uns fragten, wieso andere Mieter scheinbar die Erlaubnis zur Haltung bekamen wir aber forsch zurückgewiesen wurden, nahmen wir die Antwort hin und gingen wieder. Wieso dürfen wir keinen Hund halten, obwohl es bereits mehrere Hunde im Haus gibt? Ist es rechtens, dass der Vermieter uns die Hundehaltung verbietet, andere Mieter aber Hunde halten dürfen? Vielen dank für ihre Antwort. Mit freundlichen Grüßen, A. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Zunächst ist die Regelung des Mietvertrages heranzuziehen, nachdem die Hundehaltung nicht generell verboten ist, sondern von einer Genehmigung abhängt. In diesen Fällen darf der Vermieter zwar seine Genehmigung verweigern, jedoch nur bei gewichten Gründen und erst recht nicht ohne Angaben von Gründen. Ob die Hundehaltung der anderen Mieter daran etwas ändert, hängt z.B. davon ab, ob der Vermieter überhaupt davon Kenntnis hat, sprich ob er dies tatsächlich genehmigt hat oder die Hunde ohne Einverständnis gehalten werden. Duldet er den Hund oder hat ihn sogar genehmigt, müssen für Sie auch ähnliche Voraussetzungen vorliegen. Duldet ein Vermieter z.B. einen kleinen Hund in einer 3-Zimmer-Wohnung, so könnte er dennoch die Haltung einer Dogge in einem 1-Zimmer-Appartment verbieten. Nehmen Sie das Verbot nicht einfach hin und fordern Ihnen Vermieter schriftlich auf, Ihnen die Erlaubnis der Hundehaltung schriftlich zu erteilen. Sollte er dies erneut ablehnen, lassen Sie sich anwaltlich vertreten oder wenigstens über das sinnvolle weitere Vorgehen beraten.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Zunächst ist die Regelung des Mietvertrages heranzuziehen, nachdem die Hundehaltung nicht generell verboten ist, sondern von einer Genehmigung abhängt. In diesen Fällen darf der Vermieter zwar seine Genehmigung verweigern, jedoch nur bei gewichten Gründen und erst recht nicht ohne Angaben von Gründen. Ob die Hundehaltung der anderen Mieter daran etwas ändert, hängt z.B. davon ab, ob der Vermieter überhaupt davon Kenntnis hat, sprich ob er dies tatsächlich genehmigt hat oder die Hunde ohne Einverständnis gehalten werden. Duldet er den Hund oder hat ihn sogar genehmigt, müssen für Sie auch ähnliche Voraussetzungen vorliegen. Duldet ein Vermieter z.B. einen kleinen Hund in einer 3-Zimmer-Wohnung, so könnte er dennoch die Haltung einer Dogge in einem 1-Zimmer-Appartment verbieten. Nehmen Sie das Verbot nicht einfach hin und fordern Ihnen Vermieter schriftlich auf, Ihnen die Erlaubnis der Hundehaltung schriftlich zu erteilen. Sollte er dies erneut ablehnen, lassen Sie sich anwaltlich vertreten oder wenigstens über das sinnvolle weitere Vorgehen beraten.