zurück zur Übersicht Hund beißt Großmutter 16.08.2023 von Familie G. Mein Onkel hat einen jungen Weimaraner Rüden aus 2ter Hand der extrem verhaltensauffällig ist. Leider hat mein Onkel null Interesse eine feste Führung, Training und genügend geistige Beschäftigung zu bieten, weshalb der Hund sich selbst eine Aufgabe gesucht hat und nun sehr aggressiv das Revier des Familienbetriebes verteidigt. Das bedeutet er greift vorbei kommende Radfahrer, Spaziergänger und Jogger an, genau wie Lieferanten und Mitarbeiter. Mehrere Menschen haben bereits schwerwiegende Verletzungen davon getragen und Strafanzeigen gab es deshalb natürlich auch schon mehr als eine. Eine Person hat ein tiefes Loch im Oberschenkel wo der Hund die Zähne versenkt und gezerrt hat, ein anderer wurde an der Hand verletzt. Er kann Türen öffnen und besucht somit auch meine dort lebenden Großeltern täglich, sie wurden schon des öfteren gezwickt. Heute wurde meine (fast 80-Jährige) Großmutter vom Hund auf dem Fahrrad angegriffen und hat nun eine tiefe Bisswunde an Wade und Schienbein. Wir wissen der Hund bräuchte Jemanden der sich mit ihm auseinander setzt, denn offenbar hatte er keine Guten Erfahrungen gemacht und ist ohne eine souveräne Bezugsperson und konsequentes Training nun vollkommen außer Kontrolle geraten. Wir haben geraten den Hund abzugeben, er ist hübsch, gesund und noch jung, und hätte ein besseres Leben verdient! Mein Onkel hat dafür allerdings gar kein Einsehen und mein Großvater ist so wütend auf den Hund dass er schon droht ihn zu erschießen... Gibt es irgendetwas dass wir als aussenstehende tun könnten, bevor Jemanden und/oder dem Hund schlimmeres geschieht? Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Bei dem Hund dürfte es sich um einen gefährlichen Hund im Sinne von § 1 LHundG RP handeln, dessen Haltung mit zahlreichen gesetzlichen Auflagen und Konsequenzen verbunden ist, die dazu dienen sollen, dass zukünftige Beißvorfälle verhindert werden, wie z.B. eine Leinen- und Maulkorbpflicht, die Pflicht eine Erlaubnis für die Haltung des Hundes einzuholen, zu deren Voraussetzung z.B. der Nachweis des Halters gehört, dass er die erforderliche Sachkunde besitzt, usw. Zuständig für dieses Verfahren ist die örtliche Ordnungsbehörde. Nur diese kann mittels verbindlicher Auflagen und Anweisungen Ihren Onkel verpflichten seinen Hund so zu halten, dass von ihm keine weiteren Gefahren mehr ausgehen und bei Verstößen diese Pflichten auch mit einem Zwangsgeld durchsetzen oder im äußersten Fall auch die Beschlagnahme des Hundes anordnen könnten. Da Sie schreiben, dass es bereits mehrere Strafanzeigen gegeben hat, könnte es zwar sein, dass die Polizei die Behörde bereits informiert hat, zur Sicherheit sollten Sie sich aber auch dorthin wenden, insbesondere wenn Sie den Eindruck haben, dass Ihr Großvater seine Drohung nicht nur im ersten Ärger geäußert hat, sondern Sie ihm zutrauen, seine Drohung wahrzumachen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Bei dem Hund dürfte es sich um einen gefährlichen Hund im Sinne von § 1 LHundG RP handeln, dessen Haltung mit zahlreichen gesetzlichen Auflagen und Konsequenzen verbunden ist, die dazu dienen sollen, dass zukünftige Beißvorfälle verhindert werden, wie z.B. eine Leinen- und Maulkorbpflicht, die Pflicht eine Erlaubnis für die Haltung des Hundes einzuholen, zu deren Voraussetzung z.B. der Nachweis des Halters gehört, dass er die erforderliche Sachkunde besitzt, usw. Zuständig für dieses Verfahren ist die örtliche Ordnungsbehörde. Nur diese kann mittels verbindlicher Auflagen und Anweisungen Ihren Onkel verpflichten seinen Hund so zu halten, dass von ihm keine weiteren Gefahren mehr ausgehen und bei Verstößen diese Pflichten auch mit einem Zwangsgeld durchsetzen oder im äußersten Fall auch die Beschlagnahme des Hundes anordnen könnten. Da Sie schreiben, dass es bereits mehrere Strafanzeigen gegeben hat, könnte es zwar sein, dass die Polizei die Behörde bereits informiert hat, zur Sicherheit sollten Sie sich aber auch dorthin wenden, insbesondere wenn Sie den Eindruck haben, dass Ihr Großvater seine Drohung nicht nur im ersten Ärger geäußert hat, sondern Sie ihm zutrauen, seine Drohung wahrzumachen.