zurück zur Übersicht Wegnahme eines Hundes 18.08.2023 von Andrea S. Hallo, meine Tochter war mit den Kindern zur Kur und hat deshalb ihren Hund für die 4 Wochen beim Tierschutzverein abgegeben und jetzt wollen die ihn nicht mehr rausgeben, weil er angeblich unterernährt ist und in einem schlechten Zustand. Er ist aber schon immer etwas dünn. Das Veterinäramt hat gesagt, das wir ihn, mit Auflagen zurückbekommen,,aber die geben ihn nicht raus. Da ich angeblich gegen Auflagen verstoßen hätte, da ich ihn im Mai 2021 vom Verein gekauft habe. Können Sie mir irgendwie helfen, meine Tochter ist ganz verzweifelt. Mfg Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Hier sind zwei verschiedene Aspekte betroffen. Zunächst ist festzuhalten, dass offenbar auch Veterinäramt es für erforderlich gehalten hat, Auflagen zu erteilen bevor der Hund wieder herausgegeben werden kann. Hier könnte im Wege einer Akteneinsicht geprüft und beurteilt werden, ob diese Auflagen notwendig und angemessen waren. Die Weigerung des Tierschutzvereins wiederrum, mit dem Sie den Tierschutzvertrag geschlossen haben, gründet wahrscheinlich auf die oft in Tierschutzverträgen enthaltenen Regelungen, dass der Tierschutzverein sich die Rücknahme des Hundes vorbehält, wenn es zu Verstößen gegen den Tierschutzvertrag (z.B. das Verbot den Hund an Dritte abzugeben) und/oder die Tierschutzrechtlichen Regelungen, wie das Tierschutzgesetz und die Tierschutz-Hundeverordnung kommt. Um zu prüfen, ob diese Klauseln wirksam sind oder ob der Verein Ihnen bzw. Ihrer Tochter den Hund zurückgeben muss, wenden Sie sich mit allen vorhandenen Unterlagen (Tierschutzvertrag, Schreiben vom Veterinäramt usw.) an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Hier sind zwei verschiedene Aspekte betroffen. Zunächst ist festzuhalten, dass offenbar auch Veterinäramt es für erforderlich gehalten hat, Auflagen zu erteilen bevor der Hund wieder herausgegeben werden kann. Hier könnte im Wege einer Akteneinsicht geprüft und beurteilt werden, ob diese Auflagen notwendig und angemessen waren. Die Weigerung des Tierschutzvereins wiederrum, mit dem Sie den Tierschutzvertrag geschlossen haben, gründet wahrscheinlich auf die oft in Tierschutzverträgen enthaltenen Regelungen, dass der Tierschutzverein sich die Rücknahme des Hundes vorbehält, wenn es zu Verstößen gegen den Tierschutzvertrag (z.B. das Verbot den Hund an Dritte abzugeben) und/oder die Tierschutzrechtlichen Regelungen, wie das Tierschutzgesetz und die Tierschutz-Hundeverordnung kommt. Um zu prüfen, ob diese Klauseln wirksam sind oder ob der Verein Ihnen bzw. Ihrer Tochter den Hund zurückgeben muss, wenden Sie sich mit allen vorhandenen Unterlagen (Tierschutzvertrag, Schreiben vom Veterinäramt usw.) an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.