zurück zur Übersicht Zugelaufene Katzen 23.08.2023 von Gertrud R. Sehr geehrte Frau Fries, Mir ist Anfang März eine Katze zugelaufen. Sie machte einen verwahrlosten Eindruck und war sehr zurückhaltend, so dass ich die Vermutung hatte, dass sie vom verwahrlosten Grundstück neben an kam. Auch in der Nachbarschaft hatte sie keiner vorher gesehen. Sie kam zum Essen und übernachten in mein Gewächshaus. Nach ca. 4 Wochen konnte ich sie einfangen und zum Tierarzt zur Untersuchung bringen. Dort stellte sich heraus, dass sie Trächtig ist und nicht geschippt war. Ich beschloss, sie zu behalten und nicht ins Tierheim zu geben. Sie ist eine Freigängerin und hat zwei gesunde, jetzt 3 Monate alten Kitten zur Welt gebracht. Alle drei leben bei mir im Garten. Die Mutter habe ich kastrieren und registrieren lassen. Vor einigen Tagen stellte eine Bewohnerin des Dorfes fest, dass es sich um ihre vor einem Jahr entlaufene Katze handelt. Meine Frage: wem gehört jetzt die Katze? Und wem gehören die Kitten? Was sollte ich unternehmen, um sie zu behalten? Vielen Dank. Liebe Grüße Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Hier sind verschiedene rechtliche Bereiche betroffen. Das Eigentum an den Kitten einer Katze, richtet sich nach dem Eigentum an der Mutterkatze, da die Kitten so genannte „Früchte“ der Katze im Sinne des §§ 953, 99, 90a BGB sind. Ich entnehme Ihrer Schilderung, dass Sie keine offizielle Fundmeldung gemacht haben, so dass die sechsmonatige Frist des § 973 BGB gar nicht zu laufen begonnen hatte bzw. selbst bei einer ordnungsgemäßen Fundmeldung diese Frist auch noch nicht abgelaufen war. Das bedeutet, dass Sie sowohl die Katze als auch die Kitten an den Eigentümer herausgeben müssen. Ob die Bewohnerin die Eigentümerin ist, müsste Sie Ihnen allerdings beweisen können, damit Sie die Tiere nicht an eine unberechtigte Person herausgeben. Sollte der Dame der Nachweis gelingen, könnte geprüft werden, ob Sie ein Zurückbehaltungsrecht haben im Gegenzug zu der Erstattung der entstandenen Futter- und möglicher notwendiger Tierarztkosten. Sollte die Dame die Eigentümerin sein, müssten Sie sich mit ihr über die Übernahme einer oder mehrerer Katzen einigen und auch über die Zahlung eines Kaufpreises oder einen (teilweise) Verzicht auf die Rückerstattung der Futterkosten, oder ähnliches. Halten Sie das Ergebnis Ihrer Vereinbarung zu Beweiszwecken schriftlich fest.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Hier sind verschiedene rechtliche Bereiche betroffen. Das Eigentum an den Kitten einer Katze, richtet sich nach dem Eigentum an der Mutterkatze, da die Kitten so genannte „Früchte“ der Katze im Sinne des §§ 953, 99, 90a BGB sind. Ich entnehme Ihrer Schilderung, dass Sie keine offizielle Fundmeldung gemacht haben, so dass die sechsmonatige Frist des § 973 BGB gar nicht zu laufen begonnen hatte bzw. selbst bei einer ordnungsgemäßen Fundmeldung diese Frist auch noch nicht abgelaufen war. Das bedeutet, dass Sie sowohl die Katze als auch die Kitten an den Eigentümer herausgeben müssen. Ob die Bewohnerin die Eigentümerin ist, müsste Sie Ihnen allerdings beweisen können, damit Sie die Tiere nicht an eine unberechtigte Person herausgeben. Sollte der Dame der Nachweis gelingen, könnte geprüft werden, ob Sie ein Zurückbehaltungsrecht haben im Gegenzug zu der Erstattung der entstandenen Futter- und möglicher notwendiger Tierarztkosten. Sollte die Dame die Eigentümerin sein, müssten Sie sich mit ihr über die Übernahme einer oder mehrerer Katzen einigen und auch über die Zahlung eines Kaufpreises oder einen (teilweise) Verzicht auf die Rückerstattung der Futterkosten, oder ähnliches. Halten Sie das Ergebnis Ihrer Vereinbarung zu Beweiszwecken schriftlich fest.