zurück zur Übersicht Pflegschaftsvertrag mit deutschen Tierschutzverein 25.08.2023 von Tone Andrea W. Ich habe mich nach Monaten des Verlustes zu einer Pflegschaft entschieden. Den kleinen Fredi aus Rumänien. Beim ersten Einreisetermin vor 14 Tagen war der Chip deakriviert, bzw.nicht auffindbar. Es war alles vorbereitet und organisiert. Jetzt bin ich krank geworden, ein böser Infekt. Dies teilte ich dem Verein mit. Ein Ersatztermin ginge nicht mehr, da ein Fremdtransport organisiert ist. Der laufe bereits. Abgesprochen war dies nicht. Man versuchte, mich zu ermutigen. Ärztlicherseits bekam ich kein Ok. Nun hat man ihn in der Not Interessenten (die ihn bei mir besuchen sollten) in die Pflegschaft gegeben. Ist mein Vertrag denn dadurch erloschen? Ich bin depremiert und niedergeschmettert. Ist der Kleine für mich verloren? Vielen Dank für Ihre Einschätzung Tone Andrea Warner Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Aufgrund Ihrer Schilderung habe ich den Eindruck, dass Sie sich zwar nur als Pflegestelle für den Hund zur Verfügung stellen wollten, aber vielleicht doch den Wunsch hatten, ihn zu übernehmen, weil Sie danach fragen, ob er für Sie „verloren“ sei? Ein Pflegestellenvertrag stellt rechtlich einen Verwahrungsvertrag im Sinne der §§ 688 ff., 90 a BGB dar, wonach der so genannte Hinterleger für eine bestimmte oder auch unbestimmte Zeit sein Tier an den Verwahrer zur Verwahrung übergibt und das Tier grundsätzlich jederzeit zurückfordern kann. Rein vertragsrechtlich ist daher die Frage zu prüfen, ob durch Ihre Krankheit und Ihre (notgedrungene) Absage den Hund in Verwahrung zu nehmen, der Pflegestellenvertrag gekündigt wurde. Hier kommt hinzu, dass es bereits Interessenten für den Hund gab, die ihn bei Ihnen besuchen sollten. Da der Hund nun sogar bei diesen Menschen ist, ist abgesehen von der rechtlichen Frage nach dem Erlöschen des Pflegestellenvertrages, auch aus tierschutzrechtlicher Sicht zu prüfen, ob Sie den Hund, selbst wenn der Pflegestellenvertrag nicht gekündigt wurde, nur dort herauszuholen könnten, damit Sie ihn für die von vornherein kurze Zeit bei sich haben können und im Zweifel an diese Menschen oder an eine andere Endstelle (wieder) zurückgeben müssten. Sollte der Hund jedoch bei den Interessenten nicht bleiben können, so dass er erneut auf eine Pflegestellen müsste und Sie wieder gesund sind und ihn in Pflege nehmen könnten, wenden Sie sich bei weiterem Beratungsbedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht, wenn der Verein Ihnen den Hund nicht in Pflege geben möchte.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Aufgrund Ihrer Schilderung habe ich den Eindruck, dass Sie sich zwar nur als Pflegestelle für den Hund zur Verfügung stellen wollten, aber vielleicht doch den Wunsch hatten, ihn zu übernehmen, weil Sie danach fragen, ob er für Sie „verloren“ sei? Ein Pflegestellenvertrag stellt rechtlich einen Verwahrungsvertrag im Sinne der §§ 688 ff., 90 a BGB dar, wonach der so genannte Hinterleger für eine bestimmte oder auch unbestimmte Zeit sein Tier an den Verwahrer zur Verwahrung übergibt und das Tier grundsätzlich jederzeit zurückfordern kann. Rein vertragsrechtlich ist daher die Frage zu prüfen, ob durch Ihre Krankheit und Ihre (notgedrungene) Absage den Hund in Verwahrung zu nehmen, der Pflegestellenvertrag gekündigt wurde. Hier kommt hinzu, dass es bereits Interessenten für den Hund gab, die ihn bei Ihnen besuchen sollten. Da der Hund nun sogar bei diesen Menschen ist, ist abgesehen von der rechtlichen Frage nach dem Erlöschen des Pflegestellenvertrages, auch aus tierschutzrechtlicher Sicht zu prüfen, ob Sie den Hund, selbst wenn der Pflegestellenvertrag nicht gekündigt wurde, nur dort herauszuholen könnten, damit Sie ihn für die von vornherein kurze Zeit bei sich haben können und im Zweifel an diese Menschen oder an eine andere Endstelle (wieder) zurückgeben müssten. Sollte der Hund jedoch bei den Interessenten nicht bleiben können, so dass er erneut auf eine Pflegestellen müsste und Sie wieder gesund sind und ihn in Pflege nehmen könnten, wenden Sie sich bei weiterem Beratungsbedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht, wenn der Verein Ihnen den Hund nicht in Pflege geben möchte.