zurück zur Übersicht Rückforderung eines abzahlten Hundes 09.10.2023 von Marieke S. Hallo Frau Fries, ich habe vor einem Jahr einen Hund aus dem Tierschutz aufgenommen. Er wurde in Spanien operiert, der Vemorkopf wurde ihm entfernt. Es wurde gesagt, er könne Treppen laufen usw. Er müsse nur Muskulatur aufbauen Nach 2 Wochen saß ich beim Tierarzt. Es stellte sich heraus, der Hüftschaden ist so groß, das bein müsse amputiert werden. Der Tierschutz war dagegen und ich schlug vor es mit Physio zu versuchen. Nach ein Paar Monaten Behandlung erfolgte eine Prüfung beim Tierarzt. Dieser meinte, es hätte sich keine Muskulatur gebildet. Darauf hin wurde die Physio vom Verein eingestellt. Da mir der Hund ans Herz gewachsen ist, beschloss ich zu versuchen, ihm zu helfen. Zahlte die Gebüren in acht Raten ab. Es hat nie eine Kontrolle gegeben, auch keine Vorkontrolle. Jetzt wollen sie nach etwas über einem Jahr mir diesen Hund wieder wegnehmen. Mit der Begründung er sollte nie zu mir und wäre hier nicht gut aufgehoben. Weil er Hüftkrank ist und ich im 2 OG wohne. Was von Anfang an bekannt war. Außerdem, dass ich nicht viel Geld verdiene. Ich habe extra eine Versicherung aufglöst, um es zu überbrücken etwas über Zweitausen Euro. Dürfen sie mir den Hund wieder zurück fordern ? Sie drohen mir sogar mit dem Veterinäramt. Ich trage den Hund, er kommt regelmäßig raus, bekommt Schmerzmittel, wird gepflegt, bekommt regelmässig sein Futter, wenn ich länger weg bin Betreuung. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Anhand Ihrer Schilderung des bisherigen Ablaufs ist fraglich, ob die Begründungen des Vereins für die Rückforderung des Hundes tatsächlich ausreichen. Bei einer Fermurkopfresektion handelt es sich um einem schwerwiegenden Eingriff, der im Zweifel lebenslange Physiotherapien notwendig macht, um auch Folgeschäden an den anderen Gelenke durch eine Fehlhaltung und Fehlbelastung zu verhindern. Da Sie schreiben, dass von Anfang an bekannt war, dass Sie im 2. OG wohnen, ist zwar tatsächlich zu überlegen, ob der Hund gar nicht hätte an Sie vermittelt werden dürfen. Sich aber jetzt darauf zu berufen ohne eine Vorkontrolle gemacht zu haben und dass erst nach einem Jahr, in dem Sie sich um den Hund gekümmert und nicht nur die Tierschutzgebühr vollständig gezahlt, sondern wahrscheinlich auch die Physiokosten aus eigener Tasche gezahlt haben, könnte treuwidrig sein. Um dies detaillierter zu prüfen, ist es jedoch notwendig den Tierschutzvertrag einzusehen und zu prüfen, ob und welche Regelungen dort zu einer Rückforderung des Vereins enthalten sind. Wenden Sie sich mit allen Unterlagen, insbesondere dem Tierschutzvertrag und der Korrespondenz mit dem Verein an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht. Lassen Sie nicht nur die Rückforderung des Hundes prüfen, sondern auch ob Ihnen in diesem Fall im Gegenzug ein Erstattungsanspruch zustehen könnte.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Anhand Ihrer Schilderung des bisherigen Ablaufs ist fraglich, ob die Begründungen des Vereins für die Rückforderung des Hundes tatsächlich ausreichen. Bei einer Fermurkopfresektion handelt es sich um einem schwerwiegenden Eingriff, der im Zweifel lebenslange Physiotherapien notwendig macht, um auch Folgeschäden an den anderen Gelenke durch eine Fehlhaltung und Fehlbelastung zu verhindern. Da Sie schreiben, dass von Anfang an bekannt war, dass Sie im 2. OG wohnen, ist zwar tatsächlich zu überlegen, ob der Hund gar nicht hätte an Sie vermittelt werden dürfen. Sich aber jetzt darauf zu berufen ohne eine Vorkontrolle gemacht zu haben und dass erst nach einem Jahr, in dem Sie sich um den Hund gekümmert und nicht nur die Tierschutzgebühr vollständig gezahlt, sondern wahrscheinlich auch die Physiokosten aus eigener Tasche gezahlt haben, könnte treuwidrig sein. Um dies detaillierter zu prüfen, ist es jedoch notwendig den Tierschutzvertrag einzusehen und zu prüfen, ob und welche Regelungen dort zu einer Rückforderung des Vereins enthalten sind. Wenden Sie sich mit allen Unterlagen, insbesondere dem Tierschutzvertrag und der Korrespondenz mit dem Verein an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht. Lassen Sie nicht nur die Rückforderung des Hundes prüfen, sondern auch ob Ihnen in diesem Fall im Gegenzug ein Erstattungsanspruch zustehen könnte.