zurück zur Übersicht Kranker Welpe gekauft, Vorbesitzer stellt sich quer 11.10.2023 von Sabine B. Hallo, wir haben einen Mischlingswelpen Labrador-Schäferhund mit einem Schutzvertrag am 16.08 gekauft. Bei dem Impftermin stellte unsere Tierärztin den Verdacht auf das Short Ulna Syndrom fest. Damit haben wir die Vorbesitzerin kontaktiert und sie um Rücknahme des Welpen und Rückzahlung des Kaufpreises gebeten. Dies verweigert sie allerdings. Sie würde den Welpen zurücknehmen aber uns das Schutzgeld nicht zurück geben, da laut Anwalt aufgrund der Garantie Klausel aus dem Schutzvertrag sie dazu nicht verpflichtet wäre. Wir sind der Meinung das dies nicht so ganz stimmt da es hier um einen Gendefekt geht. Natütlich kann sie behaupten davon nichts zu wissen, da ihre Hunde Mutter und Vatertier dies nicht haben, sowie die Tierarzkontrolle vor Abgabe nicht auffällig war. Bitte helfen sie uns weiter Besten Dank Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Indem Sie die Verkäuferin bereits um Rücknahme des Welpen wegen des Verdachts eines Short Ulna Syndroms gegen Rückzahlung des Kaufpreises aufgefordert haben, haben Sie rechtlich den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Da die Verkäuferin diesen Rücktritt jedoch als (angeblich) unbegründet ablehnt und nur den Hund zurücknehmen würde, müssten Sie die Rücknahme des Hundes gegen Rückzahlung des Kaufpreises notfalls einklagen. Die Beurteilung, ob Ihr Rücktritt wirksam war, hängt von den Einzelheiten ab, insbesondere davon, ob es sich bei der Verkäuferin um eine Privatperson handelt und wie der wahrscheinlich im Schutzvertrag enthaltene Gewährleistungsausschluss formuliert ist, sprich ob er wirksam ist. Des Weiteren müssten die tierärztlich Unterlagen eingesehen werden, um bewerten zu können, ob allein ein Verdacht ausreichend für einen Rücktritt ist, ob die Ursache bestimmbar ist usw. Sollte die Prüfung ergeben, dass Sie wirksam von dem Kaufvertrag zurücktreten konnten, dann ist nicht nur die Rückabwicklung, sondern zusätzlich auch ein Erstattungsanspruch zu prüfen, so z.B. hinsichtlich der Tierarztkosten, die für die Diagnosestellung notwendig waren, usw. Sichern Sie daher, wenn noch möglich, die Verkaufsanzeige des Welpen, sichern Sie die Korrespondenz mit der Verkäuferin als Beweismitteln und wenden sich bei weiterem Beratungsbedarf mit allen Unterlagen, insbesondere dem Kaufvertrag an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Indem Sie die Verkäuferin bereits um Rücknahme des Welpen wegen des Verdachts eines Short Ulna Syndroms gegen Rückzahlung des Kaufpreises aufgefordert haben, haben Sie rechtlich den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Da die Verkäuferin diesen Rücktritt jedoch als (angeblich) unbegründet ablehnt und nur den Hund zurücknehmen würde, müssten Sie die Rücknahme des Hundes gegen Rückzahlung des Kaufpreises notfalls einklagen. Die Beurteilung, ob Ihr Rücktritt wirksam war, hängt von den Einzelheiten ab, insbesondere davon, ob es sich bei der Verkäuferin um eine Privatperson handelt und wie der wahrscheinlich im Schutzvertrag enthaltene Gewährleistungsausschluss formuliert ist, sprich ob er wirksam ist. Des Weiteren müssten die tierärztlich Unterlagen eingesehen werden, um bewerten zu können, ob allein ein Verdacht ausreichend für einen Rücktritt ist, ob die Ursache bestimmbar ist usw. Sollte die Prüfung ergeben, dass Sie wirksam von dem Kaufvertrag zurücktreten konnten, dann ist nicht nur die Rückabwicklung, sondern zusätzlich auch ein Erstattungsanspruch zu prüfen, so z.B. hinsichtlich der Tierarztkosten, die für die Diagnosestellung notwendig waren, usw. Sichern Sie daher, wenn noch möglich, die Verkaufsanzeige des Welpen, sichern Sie die Korrespondenz mit der Verkäuferin als Beweismitteln und wenden sich bei weiterem Beratungsbedarf mit allen Unterlagen, insbesondere dem Kaufvertrag an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.