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Hund durch Tritt gestorben

von Felix L.

Guten Tag, Heute wurde der Hund (Chihuahua) einer Bekannten von einer Fußgängerin mit einem Rottweiler, getreten. Der Chihuahua lief ohne Leine auf dem Grundstück und rannte zu der Spaziergängerin mit ihrem Hund, öffentliche Straße. Der Chihuahua wollte wohl nur den Rottweiler beschnuppern. Keine bedrohliche Situation in Form von bellen etc. Die Spaziergängerin tritt mit voller Wucht und mit Stahlkappenschuhen auf den Chihuahua, so stark dass dieser davon flog und kurze Zeit später starb. Polizei wurde dazu gerufen, hat aber wegen Zivilrecht nichts gemacht. Nun meine Frage, besteht eine gute Chance die Frau anzuzeigen? Wie hoch sind die Kosten für die Familie, welche leider finanziell nicht gut gestellt ist, vor Angst vor Anwaltskosten wird bisher keine Anzeige erstattet. Vielen Dank und freundliche Grüße 

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Es tut mir leid, dass Ihre Bekannte ihren Hund auf so tragische Weise verloren hat. Ich bitte um jedoch um Verständnis für die sachliche Antwort.
 
Die Aussage der Polizei ist sofern richtig, dass es sich -auch- um eine zivilrechtliche Angelegenheit handelt, nämlich der Frage nach dem Schadensersatzanspruch gegen die Täterin wegen etwaiger Tierarztkosten, falls er noch behandelt wurde, der „Wertersatz“ für den Hund sowie mögliche Bestattungskosten, oder ähnliches.
 
Daneben könnte jedoch auch eine strafbare Handlung vorliegen. Ihre Bekannte könnte schriftlich eine Strafanzeige erstatten sowie zusätzlich einen Strafantrag stellen. Dies kann sie selbst vornehmen und muss nicht zwingend durch einen Anwalt oder eine Anwältin gemacht werden und sollte nicht an die Polizei, sondern die zuständige Staatsanwaltschaft geschickt werden. Die Anzeige sollte objektiv und sachlich verfasst werden, unter Angaben von möglichen Zeugen und klar zwischen Tatsachen und Meinungen, Vermutungen etc. unterschieden werden. Selbst wenn der Chihuahua als Kleinsthund den Rottweiler angeknurrt hätte, erscheint aufgrund des massiven Größen- und Gewichtsunterschied zwischen ihm und Rottweiler, dieses harte und letztlich tödliche Verhalten der Hundehalterin weder angemessen noch erforderlich, so dass die Staatsanwaltschaft prüfen könnte, ob ein Verstoß gegen § 17 Tierschutzgesetz vorliegen könnte. Ihre Bekannte sollte um die Nennung des Aktenzeichens bitten, wenn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, damit bei weiterem Bedarf dann über einen Anwalt oder eine Anwältin Akteneinsicht genommen werden könnte.
 

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