zurück zur Übersicht Hund wurde weiter verkauft 02.11.2023 von Doris K. Liebe Frau Fries, ich habe Anfang Sept. eine 12 Wochen alte Hündin an ein Ehepaar abgegeben. Sie bezahlten lediglich den Chip. Wir schlossen keinen schriftlichen Vertrag, jedoch die mündliche Vereinbarung, dass der Hund bei Problemen zurückkommt. Nun wurde ich informiert, dass der Hund weg muss da sonst eine Kündigung ansteht. Die Leute riefen mich an und ich verblieb mit ihnen dass ich mir etwas überlege und mich melde. Nach 24 Std. hatten sie den Hund verkauft und weigern sich, mir die Adresse der neuen Halter zu geben. Habe ich Möglichkeiten meinen Hund wieder zu bekommen? Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider ist die Situation durch den schnellen Weiterverkauf der Hündin an einen unbekannte Dritten rechtlich kompliziert, da es hier um mögliche Ansprüche gegen das Ehepaar aus dem Kaufvertrag und möglichen Ansprüchen gegen einen unbeteiligten Dritten geht. Auch wenn es keinen schriftlichen Kaufvertrag mit dem Ehepaar gibt, so ist die Absprache zwischen Ihnen und dem Ehepaar, dass Sie die Hündin gegen Zahlung eines Geldbetrags an das Ehepaar übereignen, ein im Zweifel wirksam zustande gekommener Kaufvertrag, der auch von beiden Seiten bereits erfüllt wurde. Da auch mündliche Absprachen zwar wirksam sein können und befolgt werden müssen, so besteht bei mündlichen Absprachen in der Praxis immer das Problem der Beweisbarkeit, wenn der andere Teil eine solche Vereinbarung bestreitet. Daher müsste hier geprüft werden, ob es z.B. Zeugen für diese Absprache gibt. Zu prüfen ist aber auch, ob sich aus der Tatsache, dass das Ehepaar sich wie vereinbart an Sie gewandt hat, als es zu Problemen kam, ergibt, dass diese Vereinbarung als „bewiesen“ gilt. Leider ergibt sich auch Ihrer Schilderung nicht eindeutig was Sie mit dem Ehepaar telefonisch besprochen haben. Es hat aber den Anschein, dass Sie dem Ehepaar nicht zugesagt haben die Hündin wieder zurückzunehmen, sondern sich etwas überlegen und sich melden würden. Daher müsste anhand der Einzelheiten dieses Telefonats geprüft werden, ob das Ehepaar seiner Verpflichtung ausreichend nachgekommen ist oder gegen die Rückgabepflicht an Sie verstoßen hat. Erst im Anschluss daran ist zu prüfen, ob und welche Ansprüche Sie gegen das Ehepaar haben, sei es die Auskunft über die neuen Halter, wobei sich daran die Frage anschließt, ob Sie gegen diese Dritten, die eventuell gutgläubig das Eigentum an der Hündin erworben haben könnten, einen Herausgabeanspruch hätten oder ob Ihnen stattdessen „nur“ ein Schadensersatzanspruch gegen das Ehepaar zusteht. Wenden Sie sich daher bei weiterem Beratungsbedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider ist die Situation durch den schnellen Weiterverkauf der Hündin an einen unbekannte Dritten rechtlich kompliziert, da es hier um mögliche Ansprüche gegen das Ehepaar aus dem Kaufvertrag und möglichen Ansprüchen gegen einen unbeteiligten Dritten geht. Auch wenn es keinen schriftlichen Kaufvertrag mit dem Ehepaar gibt, so ist die Absprache zwischen Ihnen und dem Ehepaar, dass Sie die Hündin gegen Zahlung eines Geldbetrags an das Ehepaar übereignen, ein im Zweifel wirksam zustande gekommener Kaufvertrag, der auch von beiden Seiten bereits erfüllt wurde. Da auch mündliche Absprachen zwar wirksam sein können und befolgt werden müssen, so besteht bei mündlichen Absprachen in der Praxis immer das Problem der Beweisbarkeit, wenn der andere Teil eine solche Vereinbarung bestreitet. Daher müsste hier geprüft werden, ob es z.B. Zeugen für diese Absprache gibt. Zu prüfen ist aber auch, ob sich aus der Tatsache, dass das Ehepaar sich wie vereinbart an Sie gewandt hat, als es zu Problemen kam, ergibt, dass diese Vereinbarung als „bewiesen“ gilt. Leider ergibt sich auch Ihrer Schilderung nicht eindeutig was Sie mit dem Ehepaar telefonisch besprochen haben. Es hat aber den Anschein, dass Sie dem Ehepaar nicht zugesagt haben die Hündin wieder zurückzunehmen, sondern sich etwas überlegen und sich melden würden. Daher müsste anhand der Einzelheiten dieses Telefonats geprüft werden, ob das Ehepaar seiner Verpflichtung ausreichend nachgekommen ist oder gegen die Rückgabepflicht an Sie verstoßen hat. Erst im Anschluss daran ist zu prüfen, ob und welche Ansprüche Sie gegen das Ehepaar haben, sei es die Auskunft über die neuen Halter, wobei sich daran die Frage anschließt, ob Sie gegen diese Dritten, die eventuell gutgläubig das Eigentum an der Hündin erworben haben könnten, einen Herausgabeanspruch hätten oder ob Ihnen stattdessen „nur“ ein Schadensersatzanspruch gegen das Ehepaar zusteht. Wenden Sie sich daher bei weiterem Beratungsbedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.