zurück zur Übersicht Hund 16.05.2024 von Lena K. Hallo, mein Problem: Mein Mann und ich haben uns getrennt und jetzt geht es um dem Hund. Er kümmert sich kaum noch um den Hund und will ihn aber unbedingt haben. Den Kontakt zum Tierschutz habe ich damals bevor wir verheiratet waren hergestellt und alles in die Wege geleitet. Er hat den Kaufvertrag unterschrieben, aber das Geld und der ganze Schriftverkehr lief über mich. Hat er wirklich das Recht, mir den Hund zu nehmen? Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider werden auch Hunde und Katzen zu Trennungsopfern und von den Beteiligten als Druckmittel benutzt. Ihre Schilderung ist sehr kurz und es müsste anhand der Einzelheiten geprüft werden, wer bei der Anschaffung des Hundes Eigentümer geworden ist bzw. ob Sie damals Gemeinschaftseigentum erworben haben oder ob je nach Regelung im Tierschutzvertrag keiner von Ihnen Eigentümer geworden ist, sondern es sich um einen atypischen Verwahrvertrag handelt, wonach der Tierschutzverein sich das Eigentum an dem Hund vorbehalten hat. Aus Ihrer Schilderung ergeben sich jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass er Ihnen den (gemeinsamen?) Hund einfach „wegnehmen“ kann. Wenn Sie sich gar nicht mit ihm einigen können, müsste wahrscheinlich im Zuge der Scheidung das Familiengericht nicht nur ein mögliches Sorge- und Besuchsrecht für Kinder, Unterhaltsfragen sondern auch die Verteilung des gemeinsamen Hausrates vornehmen. Obgleich Tiere keine Sachen sind, werden sie im Scheidungsrecht nach den Regelungen über den Hausrat in Verbindung mit dem Tierschutzgesetz behandelt. Das Gericht wird dann zunächst wie gesagt prüfen ob sie beide Gemeinschaftseigentümer des jeweiligen Hundes sind bzw. ob einer von Ihnen Alleineigentümer ist oder der Tierschutzverein. Liegt laut Gericht ein Gemeinschaftseigentum zwischen Ihnen und Ihrem Mann vor, wird das Gericht einen von Ihnen beiden das Alleineigentum zuweisen, der dem anderen im Gegenzug einen Ausgleichsbetrag zahlen muss. Wer den Hund zugesprochen bekommt hängt auch von Ihren konkreten Einzelheiten ab. Wenden Sie sich bei weiterem Bedarf am besten an einen Fachanwalt oder eine Fachanwältin für Familienrecht.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider werden auch Hunde und Katzen zu Trennungsopfern und von den Beteiligten als Druckmittel benutzt. Ihre Schilderung ist sehr kurz und es müsste anhand der Einzelheiten geprüft werden, wer bei der Anschaffung des Hundes Eigentümer geworden ist bzw. ob Sie damals Gemeinschaftseigentum erworben haben oder ob je nach Regelung im Tierschutzvertrag keiner von Ihnen Eigentümer geworden ist, sondern es sich um einen atypischen Verwahrvertrag handelt, wonach der Tierschutzverein sich das Eigentum an dem Hund vorbehalten hat. Aus Ihrer Schilderung ergeben sich jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass er Ihnen den (gemeinsamen?) Hund einfach „wegnehmen“ kann. Wenn Sie sich gar nicht mit ihm einigen können, müsste wahrscheinlich im Zuge der Scheidung das Familiengericht nicht nur ein mögliches Sorge- und Besuchsrecht für Kinder, Unterhaltsfragen sondern auch die Verteilung des gemeinsamen Hausrates vornehmen. Obgleich Tiere keine Sachen sind, werden sie im Scheidungsrecht nach den Regelungen über den Hausrat in Verbindung mit dem Tierschutzgesetz behandelt. Das Gericht wird dann zunächst wie gesagt prüfen ob sie beide Gemeinschaftseigentümer des jeweiligen Hundes sind bzw. ob einer von Ihnen Alleineigentümer ist oder der Tierschutzverein. Liegt laut Gericht ein Gemeinschaftseigentum zwischen Ihnen und Ihrem Mann vor, wird das Gericht einen von Ihnen beiden das Alleineigentum zuweisen, der dem anderen im Gegenzug einen Ausgleichsbetrag zahlen muss. Wer den Hund zugesprochen bekommt hängt auch von Ihren konkreten Einzelheiten ab. Wenden Sie sich bei weiterem Bedarf am besten an einen Fachanwalt oder eine Fachanwältin für Familienrecht.