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Fundkatze

von Selina B.

Sehr geehrte Damen und Herren, seit einigen Wochen läuft ein fremder, unkastrierter Kater in unserer Straße umher. Bisher konnten wir keinen Besitzer ausfindig machen und gehen daher davon aus, dass es sich um ein Fundtier handelt (aufgrund von Zutraulichkeit etc.). Nach Telefonaten mit dem Tierheim, dem Project Kitty (v.a. bezüglich einer möglichen Kastration des Katers) und der Stadt Meißen wird uns leider nicht geholfen. Die Tierheime sind selbstverständlich überlastet, die Menschen bei Project Kitty meinen das Ordnungsamt sei zuständig und die Stadt möchte einem Streit mit einem potentiellen Besitzer aus dem Weg gehen. Ich möchte Sie daher fragen, ob Sie in der Angelegenheit helfen können. Nach eigenen Recherchen bin ich der Meinung, dass sich die Stadt der Sache annehmen müsste (nach §§ 965 ff. BGB). Können Sie mir bezüglich der rechtlichen Lage eine Auskunft geben? Da wir eigene Kater haben und es regelmäßig zu Revierkämpfen und dadurch Verletzungen kommt, möchte ich die Angelegenheit nun endlich klären. Dabei möchte ich sicher gehen, dass der Kater unbeschadet in eine sichere Umgebung kommt oder ggf. kastriert werden kann, um den Revierkämpfen und dem Markierverhalten aus dem Weg zu gehen. Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Hilfe. Mit freundlichen Grüßen 

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Ich verstehe Ihren Wunsch, den fremden Kater aus dem Revier Ihrer eigenen Kater zu entfernen um sie zu schützen.
 
Ob Sie dies durchsetzen können und wer dafür zuständig wäre, ist jedoch tatsächlich nicht so einfach zu bestimmen und müsste eingehender auch anhand der Einzelheiten Ihres Falles  geprüft werden, was jedoch im Rahmen dieses Service nicht möglich ist.
 
Da es in Meißen nach meiner Recherche keine Katzenschutzverordnung mit einer Kastrationspflicht für Freigänger gibt, könnte die Stadt  eine mögliche Kastration des Katers nicht hierüber rechtfertigen, das Wegbringen ohnehin nicht. Ob das Fundrecht anwendbar ist, ist fraglich, da es sich bisher nicht um ein Fundtier im Sinne des Fundrechts, sondern um einen Freigänger zu handeln scheint. § 965 Absatz 1 BGB besagt: „Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat ... unverzüglich Anzeige zu machen.“ Der Kater läuft noch frei herum, weder Sie noch das Tierheim haben ihn an sich genommen und eine Fundmeldung erstattet. Zu prüfen ist daher, ob nicht das Tierheim den Kater annehmen müsste, wenn Sie ihn dort als Fundtier abgeben wollen, da die Tierheime in der Regel durch Verträge mit den Städten und Gemeinden, deren Pflicht als „Fundbehörde“ für Fundtiere übernehmen. Aber auch Fundtiere dürfen weder ohne weiteres kastriert werden, geschweige denn an einen anderen Ort verbracht und dort „ausgesetzt“ werden.
 
Für eine detaillierte umfangreichere Prüfung wenden Sie sich bei weiterem Beratungsbedarf
an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.
 
 
 

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