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Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Ihr Schadensersatzanspruch könnte sich z.B. aus der Regelung des § 823 Absatz 1 BGB ergeben:
„Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“
Indem er die Gefahrenquelle geschaffen hat, war er verpflichtet dafür zu sorgen, dass niemand zu schaden kommt. Anhand der Einzelheiten müsste nun beurteilt werden, ob ihm ein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden kann, z.B. ob gar keine und ungeeignete Sicherungsmaßnahmen getroffen hat, usw. Dies lässt sich an dieser Stelle nicht beurteilen.
Ihr Nachbar wird sich vermutlich gegen Ihren Schadensersatzanspruch wehren, so dass Sie vorsorglich bereits Beweise sammeln sollten. Lassen Sie sich vom Tierarzt bestätigen, dass es sich bei dem Fremdkörper um einen Fliesensplitter handelt und wenn dieser operativ entfernt wird, bitten Sie ihn darum, dass er Fotos macht und ihnen diesen als Beweismittel aushändigt und nicht entsorgt! Falls es Fotos vom Zustand des verschmutzten Treppenhauses gibt, sichern Sie diese ebenfalls vorsorglich, insbesondere auch wenn es Fotos gibt, die irgendwie zeigen, dass sich ein Splitter in der Hundepfote befindet.
Da ein Gespräch mit dem Nachbarn bereits eskaliert ist, sollten Sie nur noch schriftlich mit ihm kommunizieren, eine Anzeige ist für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nicht notwendig. Sie können ihn entweder selbst oder wenn Sie aufgrund des aggressiven Gespräch gar nicht mehr selbst mit ihm kommunizieren wollen, dann über einen Anwalt oder eine Anwältin anschreiben.
Allerdings vermute ich wegen des beschriebenen Gesprächs, dass zwischen Ihnen bereits ein (längerer?) Nachbarschaftsstreit herrscht, sollten die Frage nach einem Schadensersatzanspruch und dessen Geltendmachung im Gesamtzusammenhang in einer vertraulichen und individuellen anwaltliche Beratung besprochen werden.