zurück zur Übersicht Hund Lotte - Urlaub 13.06.2024 von Silke H. Hallo, wir haben seit fünf Monaten einen Hund aus dem Tierschutz übernommen. Beim ersten Fragebogen der Selbstauskunft haben wir angegeben, dass, wenn wir ohne sie in den Urlaub fahren, meine Mutter zu uns kommt. Jetzt steht für nächstes Jahr Februar eine Reise an und weil es noch lange hin ist, habe ich bei Facebook in der Gruppe Hundesitting gegen Urlaub Einen Hundesitter für die Zeit gesucht falls meine Mutter doch nicht kann oder aufgrund ihres Alters nicht mehr in der Lage ist. Es haben sich relativ viele Menschen gemeldet und jemand auch hier aus dem Nachbar Ort, der dann meinte, dass der Hund auch zu denen kommen könnte. Er hat auch schon mal Pflegehunde und auch eigene Hunde. Diese Möglichkeit fand ich durchaus auch akzeptabel, dass wir sie in einen liebevollen Haushalt geben, für die zweieinhalb Wochen und keiner zu uns kommt , als er aber hörte, dass Lotta aus dem Tierschutz ist. (Übrigens ist Lotte total unkompliziert und wirklich auch nicht traumatisiert durch den Tierschutz. Sie war in einer Familie wurde halt im Tierheim abgegeben). Er hat es dem Tierschutzverein mitgeteilt. Daraufhin hat der Tierschutzverein gesagt, sie wollen den Hund zurück, weil sie Eigentümer sind und wir nur Besitzer und im Vertrag geregelt ist, dass der Hund nicht entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte übergeben werden darf. Wir sind natürlich davon ausgegangen, dass es sich dabei um einen Verkauf und um ein verschenken des Hundes handelt und nicht um eine vorübergehende Betreuung. Wie ist Ihre Einschätzung dazu ist der Tierschutzverein wirklich ein Leben lang Eigentümer des Hundes und dürfen wir nicht ohne Hund in Urlaub fahren, wenn die Betreuung gesichert ist? Liebe Grüße Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Zunächst ein paar grundsätzliche Informationen vorweg. Haben zwei Parteien freiwillig einen Vertrag abgeschlossen, gilt für beide der Grundsatz der Vertragstreue („Verträge sind einzuhalten“). Daher haben Sie als neue Hundehalterin sich grundsätzlich an den mit dem Tierschutzverein geschlossenen Vertrag zu halten. Allerdings mit der Einschränkung, dass man sich nicht an unwirksame Klauseln halten muss, selbst man sie unterschrieben hat. Hinsichtlich der Frage nach dem lebenslangen Eigentumsvorbehalts des Tierschutzvereins gibt es leider widersprüchliche Gerichtsurteile, die einen sehen in Tierschutzverträgen Kaufverträge und einen Eigentumsübergang, die anderen gehen von einem atypischen Verwahrvertrag aus und halten den Eigentumsvorbehalt für wirksam. Wie das für Ihren Fall zuständige Gericht entscheiden würde, ist daher nicht absehbar und hängt von dem Text Ihres Tierschutzvertrages ab. Hinsichtlich der Klausel, die die Weitergabe verbietet, ist fraglich, ob diese wirksam formuliert ist. Sie könnte nicht nur unangemessen stark in Ihre Rechte eingreifen, sondern auch unklar und missverständlich sein, was sich bereits anhand der Tatsache zeigt, dass Sie den Inhalt bzw. Umfang der Regelung offensichtlich anders verstehen als der Tierschutzverein. Unklarheiten von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, bei denen es sich bei Tierschutzverträgen in der Regel handelt, gehen zu Lasten desjenigen, der sie vorgibt, hier dem Tierschutzverein. Sollte sich die Angelegenheit nicht mittlerweile gütlich erledigt haben und der Tierschutzverein tatsächlich auf die Rückgabe des Hundes bestehen, sollten Sie sich entweder anwaltlich beraten oder sogar vertreten lassen, um einen unberechtigten Herausgabeanspruch abzuwehren.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Zunächst ein paar grundsätzliche Informationen vorweg. Haben zwei Parteien freiwillig einen Vertrag abgeschlossen, gilt für beide der Grundsatz der Vertragstreue („Verträge sind einzuhalten“). Daher haben Sie als neue Hundehalterin sich grundsätzlich an den mit dem Tierschutzverein geschlossenen Vertrag zu halten. Allerdings mit der Einschränkung, dass man sich nicht an unwirksame Klauseln halten muss, selbst man sie unterschrieben hat. Hinsichtlich der Frage nach dem lebenslangen Eigentumsvorbehalts des Tierschutzvereins gibt es leider widersprüchliche Gerichtsurteile, die einen sehen in Tierschutzverträgen Kaufverträge und einen Eigentumsübergang, die anderen gehen von einem atypischen Verwahrvertrag aus und halten den Eigentumsvorbehalt für wirksam. Wie das für Ihren Fall zuständige Gericht entscheiden würde, ist daher nicht absehbar und hängt von dem Text Ihres Tierschutzvertrages ab. Hinsichtlich der Klausel, die die Weitergabe verbietet, ist fraglich, ob diese wirksam formuliert ist. Sie könnte nicht nur unangemessen stark in Ihre Rechte eingreifen, sondern auch unklar und missverständlich sein, was sich bereits anhand der Tatsache zeigt, dass Sie den Inhalt bzw. Umfang der Regelung offensichtlich anders verstehen als der Tierschutzverein. Unklarheiten von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, bei denen es sich bei Tierschutzverträgen in der Regel handelt, gehen zu Lasten desjenigen, der sie vorgibt, hier dem Tierschutzverein. Sollte sich die Angelegenheit nicht mittlerweile gütlich erledigt haben und der Tierschutzverein tatsächlich auf die Rückgabe des Hundes bestehen, sollten Sie sich entweder anwaltlich beraten oder sogar vertreten lassen, um einen unberechtigten Herausgabeanspruch abzuwehren.