zurück zur Übersicht Käufer meldet sich nicht mehr 18.06.2024 von Diana K. Hallo, Wir haben gestern zwei Welpen verkauft. Die Käuferin hat den Vertrag nicht gelesen und einfach unterschrieben. Ihre Adresse hat sie dort leider nicht eingetragen, ich besitze nur die Handynummer und den Namen. Auf Nachfrage heute, um den Heimtierausweis nachschicken zu können, erhalte ich keine Antwort. Vertraglich ist Sie verpflichtet uns Rückmeldung bezüglich Wohlergehen des Tieres zu geben. Auch auf diese Frage erhalten wir keine Antwort. Können wir die Tiere zurück bekommen? Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich hoffe, Ihre Frage hat sich mittlerweile gütlich erledigt und Sie haben wieder Kontakt zu der Käuferin aufnehmen können. Sollte sie nach wie vor für Sie nicht mehr erreichbar sein, sollten Sie sich kurzfristig mit dem Kaufvertrag an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht wenden, um prüfen zu lassen, ob und welche Ansprüche Ihnen aus dem Vertrag zustehen, sei es dass Sie (nur) ein Auskunftsrecht haben oder wie von Ihnen gewünscht, einen Rückgabeanspruch gegen die Käuferin. Für diese Prüfung müsste jedoch der gesamte Kaufvertrag und die konkreten Formulierungen eingesehen werden. Sofern es E-Mail oder WhatsApp-Verläufe gibt, müssten auch diese eingesehen werden. Wichtig zu wissen wäre auch, wie der Verkauf zustande gekommen bzw. abgelaufen ist und aus welchem Grund Sie nicht z.B. darauf bestanden haben, dass die Käuferin ihre Adresse dort einträgt oder diese selbst anhand deren Personalausweises eingetragen haben.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich hoffe, Ihre Frage hat sich mittlerweile gütlich erledigt und Sie haben wieder Kontakt zu der Käuferin aufnehmen können. Sollte sie nach wie vor für Sie nicht mehr erreichbar sein, sollten Sie sich kurzfristig mit dem Kaufvertrag an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht wenden, um prüfen zu lassen, ob und welche Ansprüche Ihnen aus dem Vertrag zustehen, sei es dass Sie (nur) ein Auskunftsrecht haben oder wie von Ihnen gewünscht, einen Rückgabeanspruch gegen die Käuferin. Für diese Prüfung müsste jedoch der gesamte Kaufvertrag und die konkreten Formulierungen eingesehen werden. Sofern es E-Mail oder WhatsApp-Verläufe gibt, müssten auch diese eingesehen werden. Wichtig zu wissen wäre auch, wie der Verkauf zustande gekommen bzw. abgelaufen ist und aus welchem Grund Sie nicht z.B. darauf bestanden haben, dass die Käuferin ihre Adresse dort einträgt oder diese selbst anhand deren Personalausweises eingetragen haben.