zurück zur Übersicht Zumutbarkeit Flüchender Hund 09.07.2024 von Lucas S. Hallo, da soeben ein Nachbarschaftsstreit fast eskaliert wäre, möchte ich mich einmal erkundigen, wie hier die Rechtslage ist, vielleicht auch um das ganze etwas beruhigen zu können und mich dabei auf gesetzliche Fakten zu stützen. Unser Hund, Freya, liebt es im Garten zu tollen. Das Problem ist, dabei findet, oder schafft, sie sich selbst immer wieder Lücken in der Umzäunung. Kurz darauf verlässt sie unser Gelände und erkundet die Nachbarsgärten. Insbesonderer einer davon hat es ihr angetan, da dort ein Teich (ohne Fische oder ähnliches) ist. Eben jene Nachbarin der das Grundstück mit dem Teich gehört, hat nun aber gedroht "Wenn ich ihren Köter noch einmal auf meinem Grundstück erwische knalle ich ihn ab". Dass das nicht zulässig sein dürfte ist mir klar, vorallem da Freya keinem Menschen etwas zuleide tut. Meine Frage zielt jedoch auf den Umstand ab, dass sie unseren Garten öfter verlässt, teilweise in der Woche 1-2 mal. Wir versuchen sie schon im Haus zu halten, aber das gestaltet sich bei Gartenarbeit teilweise schwierig. Daher meine Frage zur Rechtslage bezüglich "Regelmäßiger Belästigung durch fremde Tiere" um es einmal so zu formulieren. Wohlgemerkt: selbige Nachbarin hat auch schon gedroht unsere Katzen mit Gartengeräten zu traktieren wenn sie sie erwischt. Besten Gruß, Lucas S. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Aus Ihrer Schilderung entnehme ich, dass der Nachbarschaftsstreit schon seit einiger Zeit herrscht und die Nachbarin sich nicht nur über Ihre Katzen, sondern auch noch über Ihre Hündin in ihrem Garten ärgert, daher sollten Sie, wenn möglich versuchen eine gütliche Lösung zu finden. Grundsätzlich gilt der der allgemeine Grundsatz der nachbarschaftlichen Rücksichtnahme. Dass Ihre Nachbarin sich durch die regelmäßigen und unerwünschten Besuche Ihrer Katzen und der Hündin belästigt fühlt und sich zu solchen drastischen (meist nicht ernst gemeinten) Aussagen genötigt fühlt, scheinen Sie nachvollziehen zu können. Nicht nur weil Sie wissen, dass Ihre Hündin immer wieder ausbricht und dies nicht verhindern und die Nachbarin nicht dulden muss, dass sie regelmäßig von Ihrer Hündin besucht wird und sich dadurch belästigt fühlt, sollten Sie durch geeignete Maßnahmen ein Ausbrechen verhindern. Dies gilt auch zum Schutze Ihrer Hündin, die sich regelmäßig unbeaufsichtigt im Straßenverkehr bewegt und damit sich und alle Verkehrsteilnehmer gefährdet. Hinzu kommt Ihre Pflicht gemäß § 12 der Polizeiverordnung Ihres Wohnortes: (1) Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet wird. (3) Im Innenbereich (§§ 30 - 34 Baugesetzbuch) sind auf öffentlichen Straßen und Gehwegen Hunde an der Leine zu führen. Ansonsten dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen. Vorsätzliche und fahrlässige Verstöße gegen diese Pflichten können sogar als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern geahndet werden. Vielleicht könnten Sie sie z.B. während Sie mit ihr im Garten sind, mit einer geeigneten lange Leine, die an einem Brustgeschirr befestigt sein sollte und gegen Aufdrehen gesichert sein muss, sichern. Wichtig ist jedoch, dass dies nur vorübergehend geschieht und nur unter Ihrer Aufsicht, da ein regelmäßiges und längeres Anleinen unter die nach der Tierschutzhunde-Verordnung verbotene Anbindehaltung fallen könnte. Auch wenn der eigentlich Anlass Ihres Nachbarschaftsstreites woanders liegt und die Nachbarin ihren Ärgern nur über Ihre Katzen und die Hündin austrägt, sollte eine gütliche Lösung gefunden werden. Wenden Sie sich z.B. an die zuständige Schiedsperson oder bei weiterem Beratungsbedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht oder je nach Umständen Ihres Falles für Nachbarschaftsrecht.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Aus Ihrer Schilderung entnehme ich, dass der Nachbarschaftsstreit schon seit einiger Zeit herrscht und die Nachbarin sich nicht nur über Ihre Katzen, sondern auch noch über Ihre Hündin in ihrem Garten ärgert, daher sollten Sie, wenn möglich versuchen eine gütliche Lösung zu finden. Grundsätzlich gilt der der allgemeine Grundsatz der nachbarschaftlichen Rücksichtnahme. Dass Ihre Nachbarin sich durch die regelmäßigen und unerwünschten Besuche Ihrer Katzen und der Hündin belästigt fühlt und sich zu solchen drastischen (meist nicht ernst gemeinten) Aussagen genötigt fühlt, scheinen Sie nachvollziehen zu können. Nicht nur weil Sie wissen, dass Ihre Hündin immer wieder ausbricht und dies nicht verhindern und die Nachbarin nicht dulden muss, dass sie regelmäßig von Ihrer Hündin besucht wird und sich dadurch belästigt fühlt, sollten Sie durch geeignete Maßnahmen ein Ausbrechen verhindern. Dies gilt auch zum Schutze Ihrer Hündin, die sich regelmäßig unbeaufsichtigt im Straßenverkehr bewegt und damit sich und alle Verkehrsteilnehmer gefährdet. Hinzu kommt Ihre Pflicht gemäß § 12 der Polizeiverordnung Ihres Wohnortes: (1) Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet wird. (3) Im Innenbereich (§§ 30 - 34 Baugesetzbuch) sind auf öffentlichen Straßen und Gehwegen Hunde an der Leine zu führen. Ansonsten dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen. Vorsätzliche und fahrlässige Verstöße gegen diese Pflichten können sogar als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern geahndet werden. Vielleicht könnten Sie sie z.B. während Sie mit ihr im Garten sind, mit einer geeigneten lange Leine, die an einem Brustgeschirr befestigt sein sollte und gegen Aufdrehen gesichert sein muss, sichern. Wichtig ist jedoch, dass dies nur vorübergehend geschieht und nur unter Ihrer Aufsicht, da ein regelmäßiges und längeres Anleinen unter die nach der Tierschutzhunde-Verordnung verbotene Anbindehaltung fallen könnte. Auch wenn der eigentlich Anlass Ihres Nachbarschaftsstreites woanders liegt und die Nachbarin ihren Ärgern nur über Ihre Katzen und die Hündin austrägt, sollte eine gütliche Lösung gefunden werden. Wenden Sie sich z.B. an die zuständige Schiedsperson oder bei weiterem Beratungsbedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht oder je nach Umständen Ihres Falles für Nachbarschaftsrecht.