zurück zur Übersicht Online-Aussage Katze 15.07.2024 von Luigi T. Liebe Ra. Fr. Ann-Kathrin Fries, mein Nachbar nennt mein 16 Jahre alter Yorkee Drecksköter. Kein Tierfreund! Er hat (vor mein Eingang) ein Tierschreckgerät hingestellt. Wenn mein "Asti" die Außentreppe runter geht, ist er verwirrt und nicht selten verliert er das Gleichgewicht und fällt die letzten Stufen runter mit Verletzungsgefahr. Sie haben online darüber folgendes geschrieben: "... Gemäß § 1 Tierschutzgesetz (TierSchG) darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Verstöße hiergegen sind in den §§ 17 und 18 TierSchG geregelt. Wer einem Wirbeltier z.B. länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt, kann gemäß § 17 Nr. 2 b) TierSchG mit einer Haftstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden...." Und dazu: "....Des Weiteren sollten Sie sich auch an das zuständige Ordnungsamt wenden und den Fall dort schildern. Auch der Umstand, dass der Nachbar das Gerät offensichtlich bewusst so positioniert hat, dass Ihren Hund sich nicht mehr frei bewegen kann, sollten Sie dort mitteilen. Fertigen Sie wenn möglich Fotos an, um den Standort des Geräts zu dokumentieren..." - Der Ort ist klein und der Bürgermeister agiert auch als Ordnungsamt. Er hatte mich gleich nach meiner ersten Kontaktaufnahme angerufen und mir versprochen sich zu kümmern. Mittlerweile sagt er Ordnungsamt wäre nicht dafür zuständig. Seit 6 Monate habe ich nichts mehr gehört. Auch nach 2 schriftliche Forderungen von mir (und ein Schlichtungsgespräch Anforderung) erfolgte keine Reaktionen. Veterinäramt hatte ich auch nach Hilfe gebeten aber die weichen mich mit allen möglichen Ausreden aus. Meine Frage an Sie: Wo kann ich mich für das Verhalten der Bürgermeister, bzw. Ordnungsamt, beschwerden? Geld um zu klagen habe ich nicht. Viele Grüße. Lui Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Wenden Sie sich z.B. an die Abteilung Öffentliche Sicherheit und Ordnung bei der Verwaltungsgemeinschaft Pürgen oder an das Landratsamt des Landkreis Landsberg am Lech. Wenn Ihnen auch dort nicht geholfen wird, müssten anhand der einzelnen Begründungen der verschiedenen Behörden geprüft werden, ob und welche rechtlichen Schritte möglich sind. Neben dem Ziel die Behörden zum Einschreiten zu bewegen, sollten Sie auch die Erfolgsaussichten eines Vorgehens gegen den eigentlichen Störer, Ihren Nachbarn prüfen lassen und ihn gegeben falls anwaltlich zur Unterlassung auffordern. Da Sie schreiben aus finanziellen Gründen nicht klagen zu können, beantragen Sie beim zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein, mit dem Sie sich anwaltlich beraten und vertreten lassen können und nur eine Zuzahlung von 15,00 € leisten müssten. Für einen Prozess könnten Sie Prozesskostenhilfe beantragen, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Wenden Sie sich z.B. an die Abteilung Öffentliche Sicherheit und Ordnung bei der Verwaltungsgemeinschaft Pürgen oder an das Landratsamt des Landkreis Landsberg am Lech. Wenn Ihnen auch dort nicht geholfen wird, müssten anhand der einzelnen Begründungen der verschiedenen Behörden geprüft werden, ob und welche rechtlichen Schritte möglich sind. Neben dem Ziel die Behörden zum Einschreiten zu bewegen, sollten Sie auch die Erfolgsaussichten eines Vorgehens gegen den eigentlichen Störer, Ihren Nachbarn prüfen lassen und ihn gegeben falls anwaltlich zur Unterlassung auffordern. Da Sie schreiben aus finanziellen Gründen nicht klagen zu können, beantragen Sie beim zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein, mit dem Sie sich anwaltlich beraten und vertreten lassen können und nur eine Zuzahlung von 15,00 € leisten müssten. Für einen Prozess könnten Sie Prozesskostenhilfe beantragen, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind.