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Tierschutzverein / Pflegestelle Sachkundenachweis

von Melanie B.

Moin Frau Fries, wir möchten gerne einen Tierschutzverein gründen. Insbesondere geht es um Streuner Katzen. Wir haben eine Kastrations- und Kennzeichnungspflicht. Als Katzenhalter gilt man auch wenn man freilaufende Katzen regelmäßig füttert. Plan ist es Katzenbabys und die Katzen die sozialisiert sind in privaten Pflegestellen aufzunehmen und zu vermitteln. Verwilderte sollen kastriert / sterilisiert, gekennzeichnet und wieder ausgesetzt werden. Nun bin ich mir unsicher ob für dieses unterfangen ein Sachkundenachweis vorliegen muss. Laut zustandigem Veterinäramt ja. Jetzt habe ich aber das Urteil von 2008 gefunden. Über eine Auskunft wäre ich sehr dankbar. Danke und viele Grüße

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Es ist gut, dass Sie sich bereits so weit im Vorfeld und noch vor der Gründung des Vereins informieren, so dass nach entsprechenden Informationen bei der Vereinsgründung und Erstellen der Satzung hierauf Einfluss genommen werden kann.
 
Wichtig sind die Einzelheiten Ihrer Pläne, da Sie schreiben es ginge „insbesondere“ um Streunerkatzen, also nicht ausschließlich um solche. Hier wäre wichtig zu wissen, welche anderen Tiere Sie noch aufnehmen und vermitteln möchten, ob Sie auch Fundtiere aufnehmen wollen, ob sie auch für Auslandstierschutzvereine Pflegestellen/Vermittlung anbieten wollen, ob die Pflegestellen auch vermitteln dürfen etc. und dann eventuell doch unter die Erlaubnispflicht nach § 11 Tierschutzgesetz fallen würden, z.B. weil es sich bei den jeweiligen Pflegestellen doch um eine “tierheimähnliche Einrichtung“ im Sinne des Tierschutzgesetz, usw. handelt.
 
Die von Ihnen zitierte Entscheidung hat das höchste deutsche Verwaltungsgericht, das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) im Oktober 2008 gefällt, wonach dass ein Verein keiner Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz bedarf, “wenn er Tiere aufnimmt und bis zur Vermittlung an neue Halter von Tierfreunden - auf Kosten und nach Vorgaben des Vereins - vorübergehend in deren Wohnungen betreuen lässt.“ (BVerwG, 7 C 9.08, Urteil vom 23.10.2008). Wenn die Vereinstätigkeit dem entspricht, könnten Sie dies dem Veterinäramt entgegen halten. Bleibt die Behörde bei der Anforderung, müsste dies jedoch letztlich von dem zuständigen Gericht entschieden werden.
 
 

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