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Angebliche Verwahrlosung eines Hundes

von Karen G.

Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin Wir haben unsere Hündin aus privaten Gründen vermitteln müssen Die ersten 3 Tage verliefen dort im neuen zu Hause gut ,fühlte sich wohl und klappte alles gut Nun bekamen wir Nachrichten vom neuen Besitzer ,wir hätten die Hündin verwahrlosen lassen ,das Kind und die Wohnung wären voller flöhe und sie hätten nun Probleme dadurch wäre das Veterinäramt schon da gewesen Bei der Behörde hätten sie schon Anzeige erstattet Er behauptete das die Hündin Flöhe mitgebracht hätte Wir waren mit ihr vorher beim Tierarzt wegen Grasmilben die behandelt worden Rechnung hat der neue Besitzer bekommen Lexy besaß zu dem Zeitpunkt keinen Impfpass und auch keine Impfungen Dies wusste er auch und er wollte diese selbstständig nachholen Wir hätten uns auch an den Kosten beteiligt Auch möchte er uns vor Gericht ziehen wegen Verdacht auf falscher Angaben im Kaufvertrag Ich schrieb hinein keine Mängel des Hundes ,nur das Fell noch etwas stumpf Auch teilten wir mit das sie dolle Haart aber bei regelmäßigem bürsten hat man es gut im Griff Ist es richtig das es in Deutschland keine Impfpflicht für Hunde gibt? Wie können wir uns weiter verhalten ? Denn ich bekam auch mit das er die Hündin nach 4 Tagen weiter vermitteln wollte Mit freundlichen grüßen

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Eine Impflicht für Hunde gibt es in Deutschland nicht, sobald ein Hund jedoch verreisen soll, ergibt sich die Pflicht gegen Tollwut zu impfen aus den reiserechtlichen Bestimmungen. Wenn Sie die Hündin allerdings in der Verkaufsanzeige und/oder im Kaufvertrag als „geimpft“ verkauft haben und die Hündin ungeimpft übereignet wurde, müssten Sie die Kosten für die Impfung tragen, eine entsprechende Vereinbarung scheinen Sie mit dem Käufer auch geschlossen zu haben.
 
Da hier einige Anschuldigungen im Raum stehen und Sie leider nicht schreiben, was er von Ihnen fordert, müssten für eine Prüfung sowohl die Einzelheiten bekannt als auch der Kaufvertrag eingesehen werden. Wenden Sie sich bei weiterem Beratungsbedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin, spätestens jedoch, falls sich tatsächlich eine Behörde bei Ihnen meldet oder er sich anwaltlich vertreten lässt.
 

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