zurück zur Übersicht Hygiene 24.07.2024 von Ira W. Ich wünsche ihnen einen schönen guten Tag, ich habe am 25.07 ein nicht so schönen Besuch vom veterinäramt bekommen weil man mir unterworfen hat ich hätte mehr als wie 10 Katzen. Dies ist nicht der Fall das konnte das für die Veterinäramt auch bestätigen dass ich nur zwei Katzen und drei Zwergkaninchen habe. Ich habe auch die Auflage erfüllt mein Kater kastrieren zu lassen und habe denen auch ein Bescheid von meinem Tierarzt geschickt. Ich muss dazu sagen es ist ein privathaushalt meine Katzen sind keine freiläufer und meine Hasen Leben in der freien Wohnungshaltung. Ich war an diesem Tag den ganzen Tag am Arbeiten, ich habe ein Tag vorher meine ganze Wohnung geputzt. Ich war da vielleicht gerade mal 10 Minuten zu Hause schlagen ein paar hasenköttels rum in der Wohnung und hatte auch noch nicht dementsprechend gefegt weil ich den ganzen Tag am Arbeiten war. Nun wirft mir das Veterinäramt vor dass ich gegen das tierschutzgesetz verstoße gegen mangelnder Hygiene. So und die möchten nun wieder meine Wohnung sehen. Viele sind in meiner Umgebung also Familie, Bekannte, Freunde, erstaunt und sind in der Meinung das ist ja privat und keinen gewerblich und das sind so mit denen auch meine Wohnung nichts angeht. Wie ist da ihre Sicht, muss, sie wieder reinlassen wegen mangeler Hygiene und weil ich gegen das tierschutzgesetz verstoße? Aber sorry also wenn man den ganzen Tag arbeiten ist und die stehen plötzlich vor der Türe, ist ja wohl klar dass die Wohnung nicht hundertprozentig sauber ist und das dann mal hasenköttel oder so rumliegen und ich dabei einen Tag vorher meine komplette Wohnung geputzt habe. Ich bitte Sie da um antwort. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Zunächst schicke ich ein allgemeine Informationen vorweg. Unabhängig davon, ob Tiere gewerblich oder privat gehalten werden, haben sich alle Tierhalter zum Schutze der Tiere an die Vorschriften des Tierschutzgesetzes und der entsprechenden anderen Verordnungen zu halten. Zuständige Behörde, die kontrolliert ob Tiere artgerecht und tierschutzgerecht gehalten werden, ist das örtliche Veterinäramt. Gemäß § 16 Tierschutzgesetz haben die Behörden u.a. sowohl ein Auskunfts- als auch ein Betretungsrecht, wobei der Betroffene zur Mitwirkung verpflichtet und sowohl zur Auskunft als auch zur Duldung von Maßnahmen verpflichtet ist. Das Betretungsrecht umfasst u.a. Grundstücke, Geschäftsräume und die Wohnräume des Auskunftspflichtigen zu den normalen Geschäfts- und Betriebszeiten. Nur bei Gefahr im Verzug darf auch außerhalb dieser Zeiten der Zutritt gefordert werden. Neben diesen gesetzlichen Befugnissen nehme ich an, dass es in Ihrem Fall Schriftverkehr mit der Behörde gibt und Sie eine Ordnungsverfügung oder einen Bescheid erhalten haben, in dem die Auflagen und auch das weitere Betretungsrecht der Behörde festgehalten ist. Am Ende des Bescheids ist eine Belehrung zu finden, wie und in welcher Frist Sie dagegen vorgehen können. Sofern diese Frist noch läuft, sollten Sie sich bei Bedarf umgehend an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht wenden um eine Akteneinsicht zu beantragen. Anhand der in der Akte befindlichen Informationen und Fotos kann dann geprüft werden ob das Vorgehen gegen die Verfügung Aussicht auf Erfolg hat.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Zunächst schicke ich ein allgemeine Informationen vorweg. Unabhängig davon, ob Tiere gewerblich oder privat gehalten werden, haben sich alle Tierhalter zum Schutze der Tiere an die Vorschriften des Tierschutzgesetzes und der entsprechenden anderen Verordnungen zu halten. Zuständige Behörde, die kontrolliert ob Tiere artgerecht und tierschutzgerecht gehalten werden, ist das örtliche Veterinäramt. Gemäß § 16 Tierschutzgesetz haben die Behörden u.a. sowohl ein Auskunfts- als auch ein Betretungsrecht, wobei der Betroffene zur Mitwirkung verpflichtet und sowohl zur Auskunft als auch zur Duldung von Maßnahmen verpflichtet ist. Das Betretungsrecht umfasst u.a. Grundstücke, Geschäftsräume und die Wohnräume des Auskunftspflichtigen zu den normalen Geschäfts- und Betriebszeiten. Nur bei Gefahr im Verzug darf auch außerhalb dieser Zeiten der Zutritt gefordert werden. Neben diesen gesetzlichen Befugnissen nehme ich an, dass es in Ihrem Fall Schriftverkehr mit der Behörde gibt und Sie eine Ordnungsverfügung oder einen Bescheid erhalten haben, in dem die Auflagen und auch das weitere Betretungsrecht der Behörde festgehalten ist. Am Ende des Bescheids ist eine Belehrung zu finden, wie und in welcher Frist Sie dagegen vorgehen können. Sofern diese Frist noch läuft, sollten Sie sich bei Bedarf umgehend an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht wenden um eine Akteneinsicht zu beantragen. Anhand der in der Akte befindlichen Informationen und Fotos kann dann geprüft werden ob das Vorgehen gegen die Verfügung Aussicht auf Erfolg hat.