zurück zur Übersicht Welche Möglichkeiten haben wir den Hund aus der vorherigen Beziehung zu uns holen 31.07.2024 von Ulrike R. Sehr geehrte Damen und Herren Mein Mann hat sich in der vorherigen Beziehung einen gemeinsamen Hund angeschafft. Diesen möchte er/wir natürlich regelmäßig sehen. Allerdings wird es uns nur gewährt, wenn die Person in den Urlaub fährt oder es ihr gesundheitlich nicht gut geht. Im Tierpass steht mein Mann als Besitzer und er zahlt die Versicherung , die andere Person wollte die Steuern übernehmen.. Ob das auch gemacht wird wage ich zu bezweifeln. Wenn wir den Hund einmal haben dann auch nie lange weil sie ihn dann auch schnellstmöglich wieder zurück bekommen möchte. Wenn wir den Tierpass haben wollen dann müssen wir betteln und uns erklären wofür wir ihn brauchen und so weiter . Daher frage ich Sie, was können wir tun das der Hund zu uns kann und bei uns bleiben kann.? Welche rechtlichen Möglichkeiten haben wir da? Mit freundlichen Grüßen Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider werden auch Hunde und Katzen zu Trennungsopfern und von den Beteiligten als Druckmittel benutzt. Aus Ihrer Schilderung ergibt sich, dass die beiden wohl unproblematisch nach wie vor Gemeinschaftseigentümer des Hundes sind und die bisher mehr schlecht als recht praktizierte Regelung zwischen Ihrem Freund seiner Ex-Freundin eines geteilten “Sorgerecht oder Umgangsrecht“ bzw. eines „Besuchsrechts“ entspricht. Da weder im BGB, noch im Tierschutzgesetz, der Tierschutz-Hundeverordnung etc. ein Umgangs- oder Besuchsrecht für Hunde zu finden ist, haben z.B. das Landgericht Duisburg 2011 und das Landgericht Frankenthal 2023 im Falle der getrennten nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Vorschriften der §§ 741 ff BGB über die Bruchteilsgemeinschaft angewandt und sind so zu einem „Wechselmodell für den Hund“ kommen. Damit Ihr Freund Alleineigentümer wird um ihn behalten und die Ex-Freundin ausschließen zu können, müsste sie ihm ihren Eigentumsanteil übertragen. Ohne oder gegen deren Willen ist dies nicht möglich. Zudem sehen die oben genannten Regelungen über die Bruchsteilsgemeinschaft für deren Aufhebung falls keine Einigung möglich ist, theoretisch den Verkauf des Hundes und die Teilung des Erlöses vor, was jedoch in der Praxis ausgeschlossen sein dürfte und von beiden nicht gewollt. Ihr Freund sollte daher versuchen eine gütlich Lösung zu finden, die ihm das Alleineigentum an dem Hund sichert, z.B. über die Zahlung eines Geldbetrages. Weitere Besuche oder Rechte der Ex-Freundin an dem Hund etc. sollten dann ausgeschlossen werden. Das Ergebnis sollte zu Beweiszwecken unbedingt schriftlich festgehalten werden.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider werden auch Hunde und Katzen zu Trennungsopfern und von den Beteiligten als Druckmittel benutzt. Aus Ihrer Schilderung ergibt sich, dass die beiden wohl unproblematisch nach wie vor Gemeinschaftseigentümer des Hundes sind und die bisher mehr schlecht als recht praktizierte Regelung zwischen Ihrem Freund seiner Ex-Freundin eines geteilten “Sorgerecht oder Umgangsrecht“ bzw. eines „Besuchsrechts“ entspricht. Da weder im BGB, noch im Tierschutzgesetz, der Tierschutz-Hundeverordnung etc. ein Umgangs- oder Besuchsrecht für Hunde zu finden ist, haben z.B. das Landgericht Duisburg 2011 und das Landgericht Frankenthal 2023 im Falle der getrennten nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Vorschriften der §§ 741 ff BGB über die Bruchteilsgemeinschaft angewandt und sind so zu einem „Wechselmodell für den Hund“ kommen. Damit Ihr Freund Alleineigentümer wird um ihn behalten und die Ex-Freundin ausschließen zu können, müsste sie ihm ihren Eigentumsanteil übertragen. Ohne oder gegen deren Willen ist dies nicht möglich. Zudem sehen die oben genannten Regelungen über die Bruchsteilsgemeinschaft für deren Aufhebung falls keine Einigung möglich ist, theoretisch den Verkauf des Hundes und die Teilung des Erlöses vor, was jedoch in der Praxis ausgeschlossen sein dürfte und von beiden nicht gewollt. Ihr Freund sollte daher versuchen eine gütlich Lösung zu finden, die ihm das Alleineigentum an dem Hund sichert, z.B. über die Zahlung eines Geldbetrages. Weitere Besuche oder Rechte der Ex-Freundin an dem Hund etc. sollten dann ausgeschlossen werden. Das Ergebnis sollte zu Beweiszwecken unbedingt schriftlich festgehalten werden.