zurück zur Übersicht Interpretationsspielraum GOT 02.08.2024 von Jens B. Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin, beim Tierarzt geht es um Vertrauen, auch was die Rechnung betrifft.. Wenn ich einen TA das Leben meines Tieres anvertraue, muss ich auch drauf vertrauen können, dass korrekt abgerechnet wird. Nun war es so, dass beide Ohren einfach untersucht wurden, ohne Befund. Abgerechnet wurde Behandlung der Otitis externa, kompliziert, beide Seiten. Auf Nachfrage hieß es, das wäre einfach der Posten der für die Untersuchung genommen wird. Ich war bis dato nicht der Meinung, dass die GOT solch einen Interpretationsspielraum zulässt, zumal die Untersuchung auch drin steht. Sonst könnte er ja auch 5x Röntgen für ein gebrochenes Bein abrechnen ¿? Wird halt dafür benutzt. Wie sehen Sie das? Vielen Dank und freundliche Grüße. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Zwar ist richtig, dass ein Ermessensspielraum besteht, allerdings nur innerhalb der Höhe des abgerechneten Gebührensatzes (also zwischen dem einfachen und dreifachen Satz). Die laufende Nummer des Gebührenverzeichnisses muss aber dem entsprechend was auch gemacht wurde. Die verschiedenen Behandlungen einer Otitis externa sind im Verzeichnis zur Gebührenordnung für Tierärzte in den Nummern 662 – 665 mit den jeweiligen Nettobeträgen aufgelistet. Wenn also in Ihrem Fall die Ohren nur untersucht wurden, aber gar keine Otitis externa diagnostiziert und daher auch nicht kompliziert behandelt werden musste, darf dies auch nicht abgerechnet werden. Das läßt sich an dieser Stelle ohne Kenntnis der Einzelheiten nicht beurteilen. Da ich aus meiner Praxis weiß, dass es oft Kommunikationsschwierigkeiten zwischen Tierarzt und Patientenbesitzer kommt, ohne dass das im Gespräch auffällt, wäre das auch hier zu prüfen. Ich nehme an, dass es einen Anlaß für die Untersuchung der Ohren gegeben hat und unter Umständen auch eine „einfache“ Behandlung im Sinne der GOT, die Sie als Laie vielleicht nicht als solche bewerten würden? Wenden Sie sich bei weiterem Klärungsbedarf daher an den Tierarzt lassen sich anhand seiner Karteikarte darlegen und nachvollziehbar erklären, woraus sich die komplizierte Behandlung ergeben soll usw. und falls ihm das nicht möglich ist, fordern sie die einen Ausdruck der Patientenkartei und Korrektur der Rechnung und wenden sich falls keine gütliche Lösung finden läßt bei Bedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Zwar ist richtig, dass ein Ermessensspielraum besteht, allerdings nur innerhalb der Höhe des abgerechneten Gebührensatzes (also zwischen dem einfachen und dreifachen Satz). Die laufende Nummer des Gebührenverzeichnisses muss aber dem entsprechend was auch gemacht wurde. Die verschiedenen Behandlungen einer Otitis externa sind im Verzeichnis zur Gebührenordnung für Tierärzte in den Nummern 662 – 665 mit den jeweiligen Nettobeträgen aufgelistet. Wenn also in Ihrem Fall die Ohren nur untersucht wurden, aber gar keine Otitis externa diagnostiziert und daher auch nicht kompliziert behandelt werden musste, darf dies auch nicht abgerechnet werden. Das läßt sich an dieser Stelle ohne Kenntnis der Einzelheiten nicht beurteilen. Da ich aus meiner Praxis weiß, dass es oft Kommunikationsschwierigkeiten zwischen Tierarzt und Patientenbesitzer kommt, ohne dass das im Gespräch auffällt, wäre das auch hier zu prüfen. Ich nehme an, dass es einen Anlaß für die Untersuchung der Ohren gegeben hat und unter Umständen auch eine „einfache“ Behandlung im Sinne der GOT, die Sie als Laie vielleicht nicht als solche bewerten würden? Wenden Sie sich bei weiterem Klärungsbedarf daher an den Tierarzt lassen sich anhand seiner Karteikarte darlegen und nachvollziehbar erklären, woraus sich die komplizierte Behandlung ergeben soll usw. und falls ihm das nicht möglich ist, fordern sie die einen Ausdruck der Patientenkartei und Korrektur der Rechnung und wenden sich falls keine gütliche Lösung finden läßt bei Bedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.