zurück zur Übersicht Totbiss /Nicht Handlung Ordnungsamt 07.08.2024 von Anna M. Guten Tag, ich würde mich freuen über eineEinschätzung zu einem traurigen Fall. Mein kleiner angeleinter Hund wurde von einem größeren, freilaufenden Hund, auch noch von hinten kommend ,ohne vorherige Auseinandersetzung zielgerecht totgebissen. Der Halter kam erst ewig spät als alles vorbei war dann mal vorbei und hat mich alleine gelassen in der Situation. Der Halter bot mir dann Geld wenn ich es niemanden sage was für mich schon sehr seltsam war. Der Halter des Hundes war nur zu Besuch in der Gegend und ist danach auch wieder abgereist. Es wurde auch Anzeige erstellt da auch ich von seinem Hund verletzt wurde. Unser Ordnungsamt kann hier nur ein Bußgeld verhängen. Das zuständige Ordnungsamt des Halters in Sachsen hat mir nun mitgeteilt dass keine Auflagen verhangen werden da sein Grundstück ja eingezäunt ist und er sonst den Hund ja an die Leine nimmt. Der Halter wäre selbst mit Leine körperlich niemals in der Lage gewesen den großen Hund zurückzuhalten. Noch dazu ist das doch kein normales Verhalten einen Artgenossen heimtückisch totzubeißen, er war wirklich sehr aggressiv und Menschen anzufallen. Mir erscheint das alles komisch, kann das echt sein dass ein Hund ohne vorherige Auseinandersetzung einfach einen kleinen Hund totbeißt und einen Menschen verletzt und das Ordnungsamt da außer eine Leinenempfehlung oder Pflicht nichts macht? Mir geht es auch gar nicht um Geld oder Bußgeld, ich will nur nicht dass sowas nochmal so einfach passieren kann und habe ehrlich gesagt Angst vor dem Tag, wo er wieder zu Besuch in der Nachbarschaft mit Hund ist. Danke für Ihre Hilfe! Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Es tut mir leid, dass Sie Ihren kleinen Hund auf so tragische Weise verloren haben. Durch die Tatsache, dass der Hundehalter in einem anderen Bundesland lebt, ergeben sich leider verschiedene Zuständigkeiten und die Anwendbarkeit verschiedener Landesgesetze. Nach dem Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG) Sachsen gilt gemäß § 1 Absatz 3: „Im Einzelfall gefährliche Hunde insbesondere Hunde, sind 1. die sich gegenüber Menschen oder Tieren als aggressiv erwiesen haben, 2. die zum Hetzen oder Reißen von Wild oder Nutztieren neigen oder 3. die durch Zucht, Haltung oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität entwickelt haben und aus diesem Grund Menschen oder Tiere angreifen. Als aggressiv im Sinne von Satz 1 Nr. 1 gilt ein Hund, der einen Menschen oder ein Tier geschädigt hat, ohne dazu provoziert worden zu sein.“ Die Feststellung, ob ein Hund im Einzelfall als gefährlich gilt, erfolgt durch die zuständige Kreispolizeibehörde. Als Folge gilt dann gemäß § 6 ein Leinen- und Maulkorbzwang. Um zu prüfen, ob und wie Sie gegen den Hundehalter vorgehen können, müssten die Einzelheiten bekannt sein. Insbesondere das Schreiben des Ordnungsamtes aus Sachsen sollte eingesehen und die Begründung geprüft werden um zu entscheiden, ob eine Akteneinsicht beantragt werden sollte. Auf diese Weise könnte eine möglicherweise dort vorliegende Stellungnahme des Hundehalters eingesehen werden. Wenden Sie sich daher bei weiterem Beratungsbedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Es tut mir leid, dass Sie Ihren kleinen Hund auf so tragische Weise verloren haben. Durch die Tatsache, dass der Hundehalter in einem anderen Bundesland lebt, ergeben sich leider verschiedene Zuständigkeiten und die Anwendbarkeit verschiedener Landesgesetze. Nach dem Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG) Sachsen gilt gemäß § 1 Absatz 3: „Im Einzelfall gefährliche Hunde insbesondere Hunde, sind 1. die sich gegenüber Menschen oder Tieren als aggressiv erwiesen haben, 2. die zum Hetzen oder Reißen von Wild oder Nutztieren neigen oder 3. die durch Zucht, Haltung oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität entwickelt haben und aus diesem Grund Menschen oder Tiere angreifen. Als aggressiv im Sinne von Satz 1 Nr. 1 gilt ein Hund, der einen Menschen oder ein Tier geschädigt hat, ohne dazu provoziert worden zu sein.“ Die Feststellung, ob ein Hund im Einzelfall als gefährlich gilt, erfolgt durch die zuständige Kreispolizeibehörde. Als Folge gilt dann gemäß § 6 ein Leinen- und Maulkorbzwang. Um zu prüfen, ob und wie Sie gegen den Hundehalter vorgehen können, müssten die Einzelheiten bekannt sein. Insbesondere das Schreiben des Ordnungsamtes aus Sachsen sollte eingesehen und die Begründung geprüft werden um zu entscheiden, ob eine Akteneinsicht beantragt werden sollte. Auf diese Weise könnte eine möglicherweise dort vorliegende Stellungnahme des Hundehalters eingesehen werden. Wenden Sie sich daher bei weiterem Beratungsbedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.