zurück zur Übersicht Pflegehund 29.08.2024 von Rita H. Sehr geehrte Rechtsanwältin, kann man jemanden anzeigen wegen unterlassener Hilfeleistung bei einem Hund. Ich habe am 20.05 einen Schäferhundmix von einem älteren Herrn zu mir genommen. Der Mann war dement und hatte Krebs. Vor einer Woche verstorben. Der Hund ist 12 Jahre alt. Ihn wollte keiner nehmen und Tierheim wollte ich nicht. Die Tochter hatte mir versprochen für Futter und Tierarztkosten aufzukommen. Nach mehrmaligem Fragen, um zum Tierarzt zu gehen, kommen immer andere Ausreden. Seit gestern hat der Hund Durchfall, wie Wasser, hat gebrochen. Er frisst und säuft nicht. Ich bin Rentnerin mit einer kleinen Rente. Meine Frage, kann ich die Tochter anzeigen wegen Unterlassung, wenn jetzt irgendwas mit dem Hund passiert. Gibt es dazu ein Tierschutzgesetz. Vielen Dank im voraus für Ihre Bemühungen und Antwort. Mit freundlichen Grüßen Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich hoffe der Hund ist mittlerweile behandelt worden und wieder gesund. Gemäß § 2 Nr. 1 Tierschutzgesetz gilt für Tierhalter und Betreuer folgende Pflicht: „Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen“. Zu der Pflege gehören auch die Pflicht die notwendigen tierärztlichen Untersuchungen und Behandlungen vornehmen zu lassen. Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Pflichten verstößt und dem Tier ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 25.000,00 € geahndet werden. Je nach Umständen des Einzelfalles kann eine Straftat nach § 17 Tierschutzgesetz vorliegen. Ein Tier aus Geldmangel nicht tierärztlich behandeln zu lassen, ist jedenfalls kein vernünftiger Grund, so verschiedene Gerichtsurteile und kann in Extremfällen sogar diese Straftat darstellen. Ob das Verhalten der Tochter eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat darstellen könnte, lässt sich ohne Kenntnis der Einzelheiten nicht beurteilen. Wichtig ist insbesondere, was genau Sie mit ihr vereinbart haben, welche Pflichten sich hieraus für die Tochter aber auch für Sie ergeben und ob es etwas Schriftliches hierzu gibt oder ein anderer Nachweis hier vorhanden ist. Neben der Frage nach der Möglichkeit/Notwendigkeit eine Anzeige gegen die Tochter zu erstatten, sollte aber möglichst kurzfristig verbindlich und klar geregelt werden, wie die künftige tierärztliche Versorgung des Hundes sichergestellt wird, da aufgrund des Alters des Hundes absehbar ist, dass weitere unter Umständen auch teurere Behandlungen folgen könnten. Wenn Sie sich hierzu an einen Anwalt oder eine Anwältin wenden wollen, können Sie beim Amtsgericht Ihres Wohnortes zu diesem Zweck einen Beratungshilfeschein beantragen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich hoffe der Hund ist mittlerweile behandelt worden und wieder gesund. Gemäß § 2 Nr. 1 Tierschutzgesetz gilt für Tierhalter und Betreuer folgende Pflicht: „Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen“. Zu der Pflege gehören auch die Pflicht die notwendigen tierärztlichen Untersuchungen und Behandlungen vornehmen zu lassen. Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Pflichten verstößt und dem Tier ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 25.000,00 € geahndet werden. Je nach Umständen des Einzelfalles kann eine Straftat nach § 17 Tierschutzgesetz vorliegen. Ein Tier aus Geldmangel nicht tierärztlich behandeln zu lassen, ist jedenfalls kein vernünftiger Grund, so verschiedene Gerichtsurteile und kann in Extremfällen sogar diese Straftat darstellen. Ob das Verhalten der Tochter eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat darstellen könnte, lässt sich ohne Kenntnis der Einzelheiten nicht beurteilen. Wichtig ist insbesondere, was genau Sie mit ihr vereinbart haben, welche Pflichten sich hieraus für die Tochter aber auch für Sie ergeben und ob es etwas Schriftliches hierzu gibt oder ein anderer Nachweis hier vorhanden ist. Neben der Frage nach der Möglichkeit/Notwendigkeit eine Anzeige gegen die Tochter zu erstatten, sollte aber möglichst kurzfristig verbindlich und klar geregelt werden, wie die künftige tierärztliche Versorgung des Hundes sichergestellt wird, da aufgrund des Alters des Hundes absehbar ist, dass weitere unter Umständen auch teurere Behandlungen folgen könnten. Wenn Sie sich hierzu an einen Anwalt oder eine Anwältin wenden wollen, können Sie beim Amtsgericht Ihres Wohnortes zu diesem Zweck einen Beratungshilfeschein beantragen.