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Besitzer

von Marleen B.

Hallo, Meine Hündin ist gestorben. Nun haben Freunde mich darüber in Kenntnis gesetzt, dass ein gemeinsames guter Bekannter seinen 12 Monate alten "Welpen" zurückbekommen hat. Kurz ich habe mit meinem Bekannten telefoniert. Den Welpen hatte er damals einem Mann verkauft. Dieser habe immer wieder Probleme gehabt und sich telefonisch bei ihm gemeldet. Jetzt hat er den Welpen Anfang der Woche zu meinem Bekannten gebracht zur Überbrückung seiner Probleme. Er hat meinem Bekannten auch den EU Heimtierausweis gegeben. Der Mann hat den Welpen nicht wie telefonisch besprochen und zugesagt wieder abgeholt. Und ist seitdem nicht mehr zu erreichen seit Tagen. Jetzt will mein Bekannter den Welpen vermitteln, da seine Hündin (die Mutter) total gestresst ist von dem jungen Rüden. Kann mein Bekannter, der nun mich gefragt hat ob ich ihn nehme, den Welpen überhaupt vermitteln? Im damaligen Kaufvertrag hatte mein Bekannter eine Klausel drin, das er den Welpen bei Problemen auf jeden Fall wieder zurück nehmen würde. Mir kommt das alles sehr verworren und kompliziert vor. Obgleich der kleine Rüde mir leid tut.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Selbst wenn er den Welpen nicht vermitteln dürfte, so spricht nichts dagegen, dass er Ihnen den Welpen zumindest als Pflegestelle übergeben kann, um den Stress für die Hündin zu beenden. Ob er Ihnen rechtlich auch das Eigentum an dem Welpen übereignen kann, ist eine komplizierte Prüfung und hängt davon ab, was genau zwischen ihm und dem Käufer zunächst hinsichtlich der Rückgabe rechtlich vereinbart wurde (Rückgabe des Hundes und Rückübereignung des Eigentums oder nur eine vorübergehende Inpflegenahme?) und wie sich die Nichtabholung des Welpen und die Nichterreichbarkeit rechtlich auswirken.
 
Die Umstände Ihrer Schilderung: Probleme (mit dem Welpen?), Rückgabe des Hundes und des EU-Heimtierausweises, die Rücknahmeklausel im Kaufvertrag, die Nichtabholung und die Nichterreichbarkeit könnten zusammen mit der Eigentumsvermutung des § 1006 BGB dafür sprechen, dass Ihr Bekannter wieder Eigentümer des Welpen geworden und damit zur Weitervermittlung an Sie berechtigt sein könnte.  

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