zurück zur Übersicht Katzen Rückforderung 02.09.2024 von Florian H. Guten Tag, Ich habe folgendes Problem: Meine Ex-Freundin ist vor ca. 2 Jahren und 2 Monaten ausgezogen. Sie hat beim Auszug 2 Katzen bei mir gelassen und paar andere Sachen wie Dokumente usw. Anfangs hieß es, sie würde sie später abholen, wenn sie alles geregelt hat, die erste Zeit hat sie alle 1–2 Monate mal 30–50 Euro überwiesen für die Verpflegung was auch sehr wenig ist. Dann hat sie sich immer weniger gemeldet und auch keine Anzeichen von Interesse gezeigt, nur wenn ich selber nachgefragt habe. Infolge hat sie dann 1 Jahr und 4 Monate nichts mehr gezahlt oder sich gemeldet. Und nun möchte sie die Katzen zurückfordern nach diesen 2 Jahren. Ist das irgendwie rechtens? Sie hat auch keine Dokumente für die Katzen. Vielen Dank schonmal, Schöne Grüße Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da sie die Rückgabe „ihrer“ Katzen fordert, geht es rechtlich um die Frage, wer Eigentümer der Katzen ist. Da dies kompliziert ist und von den Einzelheiten abhängt, ist an dieser Stelle nur eine recht allgemeine Antwort möglich. Nach Ihrer Schilderung haben Sie beide bei ihrem Auszug vereinbart, dass die beiden Katzen nur vorübergehend bei Ihnen verbleiben, sie sie abholen wird und offensichtlich auch, dass sie die Kosten weiterhin trägt, so dass rechtlich ein Verwahrungsvertrag vorliegen könnte. Wichtig ist jedoch ob sich durch das weitere Verhalten Ihrer Ex-Freundin (das Einstellen der Zahlungen und der aktiven Nachfrage nach den Katzen und dass sie sich fast 1,5 Jahre gar nicht mehr gemeldet hat), eine Übereignung der Katzen auf Sie stattgefunden hat, so dass Sie Eigentümer der beiden sind und sie nicht herausgeben müssten. Um dies beurteilen und prüfen zu können, müssten jedoch die Einzelheiten bekannt sein und wenn es Korrespondenz zu den Katzen gibt, müsste diese eingesehen werden, z.B. im Hinblick darauf, ob Sie die Zahlung/Rücknahme der Katzen gefordert/angemahnt haben, ob sich irgendwie ergibt, dass Sie die beiden behalten sollen/können usw. Neben der Frage, ob sie einen Herausgabenanspruch hat, ist auch zu prüfen, ob Sie ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der geschuldeten Futter- und Tierarztkosten für diese Zeit haben und dies dem Herausgabeanspruch entgegensetzen können. Wenden Sie sich daher bei weiterem Beratungsbedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da sie die Rückgabe „ihrer“ Katzen fordert, geht es rechtlich um die Frage, wer Eigentümer der Katzen ist. Da dies kompliziert ist und von den Einzelheiten abhängt, ist an dieser Stelle nur eine recht allgemeine Antwort möglich. Nach Ihrer Schilderung haben Sie beide bei ihrem Auszug vereinbart, dass die beiden Katzen nur vorübergehend bei Ihnen verbleiben, sie sie abholen wird und offensichtlich auch, dass sie die Kosten weiterhin trägt, so dass rechtlich ein Verwahrungsvertrag vorliegen könnte. Wichtig ist jedoch ob sich durch das weitere Verhalten Ihrer Ex-Freundin (das Einstellen der Zahlungen und der aktiven Nachfrage nach den Katzen und dass sie sich fast 1,5 Jahre gar nicht mehr gemeldet hat), eine Übereignung der Katzen auf Sie stattgefunden hat, so dass Sie Eigentümer der beiden sind und sie nicht herausgeben müssten. Um dies beurteilen und prüfen zu können, müssten jedoch die Einzelheiten bekannt sein und wenn es Korrespondenz zu den Katzen gibt, müsste diese eingesehen werden, z.B. im Hinblick darauf, ob Sie die Zahlung/Rücknahme der Katzen gefordert/angemahnt haben, ob sich irgendwie ergibt, dass Sie die beiden behalten sollen/können usw. Neben der Frage, ob sie einen Herausgabenanspruch hat, ist auch zu prüfen, ob Sie ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der geschuldeten Futter- und Tierarztkosten für diese Zeit haben und dies dem Herausgabeanspruch entgegensetzen können. Wenden Sie sich daher bei weiterem Beratungsbedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.