zurück zur Übersicht Kann Schutzvertrag als ungültig erklärt werden? Wie hole ich den Hund zurück? 09.09.2024 von Nadja B. Hallo, ich habe einem schwerkranken Bekannten geholfen, seine Hündin zu vermitteln. Leider hat er sich für die erstbeste Interessentin entschieden. Wie sich herausgestellt hat, ist die Frau ziemlich alt (84) und kann kaum laufen (10 Schritte in den Garten und zurück ist das Maximum) und lebt messimässig in einer extrem verdreckten, extrem nach Urin stinkenden Wohnung. Sie behauptete im Vorfeld, dass sie noch Gassigehen könnte. Die verdreckter, zugestellte Wohnung hat sie dem Vorbesitzer mutwillig verschwiegen. Sie besitzt einen Garten, aber das ist natürlich kein Ersatz für regelmässige Gassirunden. Lungenkrank ist sie auch noch. (hat sie uns natürlich auch erst hinterher erzählt). Der Vertrag zwischen dem Vorbesitzer (A) und dieser Frau (B) wurde unvollständig (1 statt 2 Seiten) aus dem Internet runtergeladen und ausgedruckt; am Ende von Seite 1 haben beide unterschrieben. Überschrift ist "Privater Abgabe-Schutzvertrag zur Tiervermittlung"; im folgenden wird von A als "Vorbesitzer" und von B als "Empfänger" gesprochen. In dem Vertrag wird auch keine Schutzgebühr genannt (das haben die beiden mündlich geregelt). Ich verfüge mittlerweile über sämtliche Vollmachten, was die Vertretung von A betrifft, auch eine Hunde-Vollmacht. Meine Fragen: können wir den Vertrag als "nicht gültig" erklären lassen? (weil unvollständig). Oder kann der Vorbesitzer auf seine Rechte als Eigentümer pochen (auch deshalb weil in dem Vertrag an keiner Stelle B als neue Eigentümerin bezeichnet wird) und den Hund zurückfordern, ohne Angabe von Gründen? Oder können wir/er die Hündin zurückholen dadurch dass tierschutzwidrige Umstände vorliegen (krankmachender Dreck/Schimmel/Ammoniak, zu wenig Bewegung/Auslastung/für den Hund)? Bei der Frau liegen sicher auch noch ein paar psychische Erkrankungen vor. Leider hat ihr Sohn (mit im Haus lebend) es bisher versäumt, sie zu entmündigen bzw. geschäftsunfähig erklären zu lassen. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da hier das Ziel ist die Hündin zurückzubekommen muss zunächst geklärt werden, welcher Vertragstyp zwischen den beiden vereinbart wurde und wie dieser Vertrag beendet bzw. rückgängig gemacht werden kann. Da die „abenteuerliche“ Überschrift „Privater Abgabe-Schutzvertrag zur Tiervermittlung“ genutzt wurde, müsste der von beiden unterschriebene Text vorliegen um anhand der Formulierungen und des Inhalts zu prüfen, was rechtlich vereinbart wurde. Aus Ihrer Schilderung ist aber zu entnehmen, dass die beiden sich einig geworden zu sein scheinen darüber, dass die Hündin gegen Zahlung einer bestimmten Geldbetrages übergeben und das Eigentum übereignet wird, so dass es sich um einen Kaufvertrag handeln könnte. Neben einem Rücktrittsrecht sind aber auch die Möglichkeiten einer Anfechtung wegen Irrtums oder einer Täuschung zu prüfen. Wenden Sie sich daher bei weiterem Beratungsbedarf möglichst bald mit allen Informationen und Unterlagen (Unterschriebener Vertrag, Ausdruck der Korrespondenz, sei es mittels E-Mail, WhatsApp etc.), mögliche Beweise/Zeugen für die geschilderten Zustände usw. an eine Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da hier das Ziel ist die Hündin zurückzubekommen muss zunächst geklärt werden, welcher Vertragstyp zwischen den beiden vereinbart wurde und wie dieser Vertrag beendet bzw. rückgängig gemacht werden kann. Da die „abenteuerliche“ Überschrift „Privater Abgabe-Schutzvertrag zur Tiervermittlung“ genutzt wurde, müsste der von beiden unterschriebene Text vorliegen um anhand der Formulierungen und des Inhalts zu prüfen, was rechtlich vereinbart wurde. Aus Ihrer Schilderung ist aber zu entnehmen, dass die beiden sich einig geworden zu sein scheinen darüber, dass die Hündin gegen Zahlung einer bestimmten Geldbetrages übergeben und das Eigentum übereignet wird, so dass es sich um einen Kaufvertrag handeln könnte. Neben einem Rücktrittsrecht sind aber auch die Möglichkeiten einer Anfechtung wegen Irrtums oder einer Täuschung zu prüfen. Wenden Sie sich daher bei weiterem Beratungsbedarf möglichst bald mit allen Informationen und Unterlagen (Unterschriebener Vertrag, Ausdruck der Korrespondenz, sei es mittels E-Mail, WhatsApp etc.), mögliche Beweise/Zeugen für die geschilderten Zustände usw. an eine Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.