zurück zur Übersicht Besitzerwechsel Hund 11.09.2024 von Jochen H. Hallo, haben vor 14 Tagen eine 5 jährige Doggenmix-Hündin von eine privaten Pflegestelle übenommen. Hund wurde als Wohnungshund, stubenrein.verschmust und als Zweithund geeignet angeboten. Bei Besuch war der Hund im Garten und nach kurzer Zeit zugänglich. Nach Abgabe bei uns zeigte sie sich in der Wohnung als ruhig und Lieb. Beim Gassigehen jedoch zieht sie heftigst an der Leine (habe bereits Schulterschmerzen). Beim zusammentreffen mit anderen Hunden (egal ob klein oder groß) geht sie sofort auf diese los, bellt und knurrt. Habe dann größte Mühe sie zu halten (meine Frau schafft es gar nicht). Dieses heftige ziehen an der Leine und die Aggression gegenüber allen anderen Hunden wurde uns verschwiegen. Wir sind kräftemäßig un nervlich am Ende. Kann mann den Besitzerwechsel anfechten, bzw. rückgängig machen. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich verstehe zwar Ihre Not und auch Ihre nervliche Belastung, bitte aber um Verständnis für die sachliche und emotionslose Antwort. Dass die Hündin nicht Leinen führig ist und Leinenaggression zeigt, widerspricht jedenfalls zunächst nicht den zitierten Beschreibung, als „Wohnungshund“ (was auch immer damit gemeint ist), stubenrein, verschmust und als Zweithund geeignet. Sie haben sich bewusst für einen so großen und kräftigen Hund entschieden. Da sich aus Ihrer Schilderung ergibt, dass Sie die Hündin „im Garten“ kennengelernt haben, scheint kein gemeinsamer Spaziergang stattgefunden zu haben, bei dem ihr Verhalten an der Leine und gegenüber Artgenossen und ob Ihre Frau die Hündin kräftemäßig halten kann, nicht „getestet“ wurde. Im Rahmen der Prüfung einer Anfechtung wegen Irrtums und/oder einer Täuschung, wäre daher wichtig zu wissen, ob Sie sich z.B. darüber keine Gedanken gemacht haben und davon überrascht sind oder ob Sie im Gegenteil, ausdrücklich danach gefragt und haben von der Pflegestelle falsche Angaben erhalten oder sogar von einem gemeinsamen Spaziergang abgehalten worden sind, o.ä. Wichtig zu wissen wäre auch, ob tatsächlich die Pflegestelle Ihr Vertragspartner ist oder wie üblich nicht die Pflegestelle selbst, sondern eine andere Person oder ein Tierschutzverein die Hündin vermittelt hat, da dann zu prüfen ist, wie und ob sich der Dritte bzw. der Tierschutzverein das Verhalten/die Aussagen der Pflegestelle zurechnen lassen muss und welche Rechte Ihnen hieraus zustehen. Neben der Prüfung einer Anfechtung, sollten auch die Möglichkeit eines Rücktritts oder einer Rückgaberechts geprüft werden. Sichern Sie daher vorsorglich die Vermittlungsanzeige/Beschreibungen der Hündin, jegliche Korrespondenz über die Hündin und den Vertrag, sofern ein schriftlicher geschlossen wurde. Versuchen Sie entweder mit der Pflegestelle/Ihrem Vertragspartner eine gütliche und kurzfristige Lösung zu finden, halten Sie diese zu Beweiszwecken schriftlich fest oder falls das nicht möglich ist oder Ihre Versuche schon gescheitert sind, wenden Sie sich bei weiterem Beratungsbedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich verstehe zwar Ihre Not und auch Ihre nervliche Belastung, bitte aber um Verständnis für die sachliche und emotionslose Antwort. Dass die Hündin nicht Leinen führig ist und Leinenaggression zeigt, widerspricht jedenfalls zunächst nicht den zitierten Beschreibung, als „Wohnungshund“ (was auch immer damit gemeint ist), stubenrein, verschmust und als Zweithund geeignet. Sie haben sich bewusst für einen so großen und kräftigen Hund entschieden. Da sich aus Ihrer Schilderung ergibt, dass Sie die Hündin „im Garten“ kennengelernt haben, scheint kein gemeinsamer Spaziergang stattgefunden zu haben, bei dem ihr Verhalten an der Leine und gegenüber Artgenossen und ob Ihre Frau die Hündin kräftemäßig halten kann, nicht „getestet“ wurde. Im Rahmen der Prüfung einer Anfechtung wegen Irrtums und/oder einer Täuschung, wäre daher wichtig zu wissen, ob Sie sich z.B. darüber keine Gedanken gemacht haben und davon überrascht sind oder ob Sie im Gegenteil, ausdrücklich danach gefragt und haben von der Pflegestelle falsche Angaben erhalten oder sogar von einem gemeinsamen Spaziergang abgehalten worden sind, o.ä. Wichtig zu wissen wäre auch, ob tatsächlich die Pflegestelle Ihr Vertragspartner ist oder wie üblich nicht die Pflegestelle selbst, sondern eine andere Person oder ein Tierschutzverein die Hündin vermittelt hat, da dann zu prüfen ist, wie und ob sich der Dritte bzw. der Tierschutzverein das Verhalten/die Aussagen der Pflegestelle zurechnen lassen muss und welche Rechte Ihnen hieraus zustehen. Neben der Prüfung einer Anfechtung, sollten auch die Möglichkeit eines Rücktritts oder einer Rückgaberechts geprüft werden. Sichern Sie daher vorsorglich die Vermittlungsanzeige/Beschreibungen der Hündin, jegliche Korrespondenz über die Hündin und den Vertrag, sofern ein schriftlicher geschlossen wurde. Versuchen Sie entweder mit der Pflegestelle/Ihrem Vertragspartner eine gütliche und kurzfristige Lösung zu finden, halten Sie diese zu Beweiszwecken schriftlich fest oder falls das nicht möglich ist oder Ihre Versuche schon gescheitert sind, wenden Sie sich bei weiterem Beratungsbedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.