zurück zur Übersicht Vermieter versagt Hundeanschaffung! Bei Nachbarn ok! 12.09.2024 von Stefanie M. Hallo, Ich habe folgendes Probleme. Wir wohnen in einem von 4 Reihenhäuser. Alle haben denselben Vermieter. Zwei Häuser werden immer an Amerikaner vermietet, zwei an Deutsche. Wir wohnen hier seit 10 Jahren. Wir haben einen großen Garten und ca. 140qm. Im Mietvertrag steht das Kleintiere erlaubt sind, alles andere nur nach Genehmigung. Beide Amerikaner sind mit Hund eingezogen (wohnen allerdings immer nur 3 Jahre und gehen dann zurück in die Staaten) und zahlen das doppelte an Miete. Es waren schon mehrere Amerikaner mit Hund, das war nie ein Problem. Wir möchten uns einen Hund holen (Labrador) und haben den Vermieter darüber informiert. Dieser lehnt es ab und verweist auf den Mietvertrag. Wir sind irritiert, da es bei den Amerikaner anscheinend kein Problem ist und das seit Jahren. Gerade vor zwei Monaten sind wieder welche mit Hund eingezogen. Dieser ist den ganzen Tag alleine! Kann man dagegen rechtlich irgendwas machen. Wir sind total ratlos und haben damit nicht gerechnet. Mein Mann ist immer im Homeoffice, also ist der Hund nicht alleine. Ebenso soll der Hund für unsere Tochter sein, die Epileptiker ist (kein Therapiehund). Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Die Mietvertragsklausel, die die Genehmigung der Hundehaltung vorsieht, erscheint zwar wirksam, berechtigt den Vermieter jedoch nicht zur pauschalen, grundlosen Ablehnung dieser Genehmigung. Fordern Sie den Vermieter (nochmals) schriftlich auf Ihnen die Genehmigung innerhalb von 14 Tagen ebenfalls schriftlich zu erteilen. Berufen können Sie sich auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 20.03.2013 zum Thema Hundehaltung in Mietwohnungen. Das Gericht hatte eine Mietvertragsklausel, nach der die Hunde- und Katzenhaltung generell verboten ist, für unwirksam erklärt (Az VIII ZR 168/12), da ein Mieter durch ein generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung unangemessen benachteiligt ist. Als weiteren Grund für die Unwirksamkeit nannte das Gericht den Verstoß gegen mietrechtliche Vorschriften, nach denen der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache gewähren muss. Das Gericht weist aber darauf hin, dass aus der Unwirksamkeit der Verbotsklausel nicht automatisch folgt, dass nun die Hunde- und Katzenhaltung immer und ohne Einschränkungen erlaubt ist. So wie auch in den Fällen, in denen der Vermieter eine vorherige Genehmigung vertraglich vorgibt, muss er in jedem Einzelfall die gebotene Abwägung der Betroffenen (Vermieter, Mieter), der anderen Hausbewohner und Nachbarn erfolgen. Fällt diese Abwägung zugunsten des Mieters aus, so muss der Vermieter der Hunde- und Katzenhaltung zustimmen. Sollte der Vermieter seine Genehmigung auch weiterhin verweigern wenden Sie entweder an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht oder den örtlichen Mieterverein.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Die Mietvertragsklausel, die die Genehmigung der Hundehaltung vorsieht, erscheint zwar wirksam, berechtigt den Vermieter jedoch nicht zur pauschalen, grundlosen Ablehnung dieser Genehmigung. Fordern Sie den Vermieter (nochmals) schriftlich auf Ihnen die Genehmigung innerhalb von 14 Tagen ebenfalls schriftlich zu erteilen. Berufen können Sie sich auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 20.03.2013 zum Thema Hundehaltung in Mietwohnungen. Das Gericht hatte eine Mietvertragsklausel, nach der die Hunde- und Katzenhaltung generell verboten ist, für unwirksam erklärt (Az VIII ZR 168/12), da ein Mieter durch ein generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung unangemessen benachteiligt ist. Als weiteren Grund für die Unwirksamkeit nannte das Gericht den Verstoß gegen mietrechtliche Vorschriften, nach denen der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache gewähren muss. Das Gericht weist aber darauf hin, dass aus der Unwirksamkeit der Verbotsklausel nicht automatisch folgt, dass nun die Hunde- und Katzenhaltung immer und ohne Einschränkungen erlaubt ist. So wie auch in den Fällen, in denen der Vermieter eine vorherige Genehmigung vertraglich vorgibt, muss er in jedem Einzelfall die gebotene Abwägung der Betroffenen (Vermieter, Mieter), der anderen Hausbewohner und Nachbarn erfolgen. Fällt diese Abwägung zugunsten des Mieters aus, so muss der Vermieter der Hunde- und Katzenhaltung zustimmen. Sollte der Vermieter seine Genehmigung auch weiterhin verweigern wenden Sie entweder an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht oder den örtlichen Mieterverein.