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Hund ohne Vertrag usw gekauft

von Janine B.

Hallo, Wir haben ein Hund von einer Frau gekauft Diese hat ihn geschenkt bekomm sie war damit aber überfordert haben leider kein Vertrag gemacht und auch kein Impfpass oder so erhalten. Nun schrieb sie mir die Vorbesitzer wollen den Hund zurück. Was wir aber nicht tun wollen da unsere Kinder Autismus haben und es sehr schlimm für dir wäre und für mich mit Depressionen auch. Wir haben aber den Verlauf vom Tag des Kaufes und von den Tagen als es drum ging das der Hund zurück soll wo sie auch schrieb das die Vorbesitzer ihr den Hund geschenkt haben. Dazu eine Mailbox Nachricht vom Vorbesitzer wo er sich selbst als erst Besitzer betitelt. Frage ist nun müssen wir sie abgeben? Haben wir irgendwelche Probleme wenn wir dies nicht tun? Liebe Grüße und vielen Dank Schönmal für die Antwort.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Ich hoffe sehr, dass die Hündin endlich ein endgültiges Zuhause gefunden hat bzw. finden wird.
 
Auch wenn Sie keinen schriftlichen Kaufvertrag mit der Frau gemacht haben, die Ihnen den Hund verkauft hat, so könnte dennoch ein (wahrscheinlich) wirksamer mündlicher Kaufvertrag zustande gekommen, so dass Sie Eigentümerin des Hundes geworden sein könnten. Hierfür spricht auch die gesetzliche Vermutung der §§ 1006, 90a  BGB, wonach vermutet wird, dass der Besitzer einer Sache bzw. eines Tieres, auch dessen Eigentümer desjenigen ist.
 
Indem die Frau den Hund nun zurückhaben und den Verkauf also rückgängig machen möchte, müsste sie ein Rücktrittsrecht haben. Dies könnte sich entweder durch eine mündliche Absprache zwischen Ihnen beim Kauf ergeben oder aus einem gesetzlichen Grund. Um dies zu prüfen, ist Ihre Schilderung jedoch zu kurz und es müssten die Einzelheiten bekannt sein und auch die Korrespondenz zwischen Ihnen und der Verkäuferin müsste eingesehen werden.
 
Sollte sie auf die Herausgabe bestehen, müsste sie notfalls Klage gegen Sie einreichen, allerdings muss sie dann im Gerichtsverfahren auch beweisen können, dass sie einen Herausgabeanspruch bzw. ein Rücktrittsrecht hat. Sollte sich die Angelegenheit nicht gütlich klären lassen, wenden Sie sich bei weiterem Beratungsbedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.
 

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