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Auflagen für Hund nach Paragraf 11

von Marsha B.

Guten Tag,ich habe die Auflage in Berlin mit meiner Hündin die Leinen und Maulkorbpflicht zu erfüllen.Ausßerdem müsste ich bis Febr.2025 eine Trainer Nachweis belegen.Ich bin schon länger krank und habe meine Hündin da ich noch unbestimmte Zeit in der Klinik sein werde in eine auf Zeit befristete Notbetreuung übergeben.Wenn ich evtl. in einem anderen Bundesland(z.B.Thüringen) meine Hündin in gute Hände vermitteln könnte sind dann die Auflagen für den evtl neuen Besitzer auch noch zu erfüllen?Wen jedoch die finanziellen Mittel für einen Trainer nicht möglich sind (z.B.:Bürgergeld Einkommen) was wird dann aus dem geliebtem Tier? Welche liebevollen erreichbaren Möglichkeiten mit dieser Auflage könnte es für die Vermittlung geben?Oder wenn die Vermittlung nicht gelingt für mich? Danke für eine Antwort

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Aus Ihrer Schilderung entnehme ich, dass einen (wahrscheinlich bestandskräftigen) Bescheid oder eine Ordnungsverfügung des Ordnungsamtes oder des Veterinäramts gibt. Hier wäre wichtig zu wissen, ob die Hündin allein aufgrund ihrer Rassezugehörigkeit diesen Auflagen unterliegt, ob eine Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt wurde, usw. Der Bescheid müsste daher vorliegen und geprüft werden.
 
Auch für die Frage nach der Vermittlung in ein anderes Bundesland wäre es wichtig zu wissen, ob die Hündin aufgrund der Rasse gefährlich ist, da es Bundesländer gibt, die in ihren Hundegesetzen-/Verordnungen die Haltung bestimmter Rassen nicht erlauben bzw. von vielen Bedingungen abhängig macht.
 
Ob die neue Behörde, die nach Vermittlung an einen neuen Halter zuständig wäre, die Auflagen übernimmt oder zunächst eine eigene Prüfung anstellt, hängt vom jeweiligen Hundegesetz des Bundeslandes und der Behörde selbst ab und sollte vorab erfragt werden.
 
Wenden Sie sich daher mit dem gesamten Schriftverkehr der Behörde am besten an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht um sich beraten zu lassen. Hierfür könnten Sie, wenn Sie selbst z.B. Bürgergeld erhalten, bei Ihrem zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein beantragen.
 
 

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