zurück zur Übersicht Frage weil Vorbesitzerin Katze wieder haben will 13.10.2024 von Nicole A. Meine Frage bezieht sich auf unsere alte Nachbarin, die musste aus ihrer Wohnung raus im April 2024, weil sie keine Miete mehr bezahlt hat und den ganzen Hof terrorisiert hat. Sie war/ist auch starke Alkoholikerin. Sie ist dann zu ihrem ,, Freund" gezogen wo sie die Katze nicht mitnehmen konnte wegen dem Hund von Ihrem ,,Freund". Die Katze wurde schon seid 2023 im Winter nicht mehr gefüttert, sondern nur noch von uns, weil die Katze von Anfang an immer bei uns zu Besuch kam und auch mal ein Leckerli bekam. Nun sitzt sie seit Anfang September im Knast und muss 360 Tage drin bleiben, wenn sie dann raus kommt und eine eigene Wohnung hat will sie ihre Katze wieder zu sich holen. Als Sie zum 01.04.2024 aus der Wohnung raus musste, hat sie uns ihre Katze geschenkt und meinte wir sollen uns gut um sie kümmern( im Alkohol zustand gesagt). Müssen wir die Katze wieder abgeben oder wenn sie die Katze einfach mit nimmt wenn sie draußen ist? Was können wir tun, damit die Katze nicht wieder zu ihrer Vorbesitzerin geht? Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider erlebe ich die geschilderte Situation, dass Menschen ihre Tiere aufgrund der Lebensumstände abgeben müssen und die Tiere dann nach einiger Zeit, wenn sich die Umstände gebessert haben, sie die Abgabe bereuen oder auch wenn sie mit dem Verhalten des neuen Halters nicht zufrieden sind, wieder zurückhaben möchten. Dies ist jedoch zum Schutze der Käufer oder Beschenkten nicht so einfach. Grundsätzlich gilt, wer mit einem anderen freiwillig einen Kaufvertrag bzw. Schutzvertrag abschließt, das Tier übergibt und im Gegenzug den Kaufpreis bzw. eine Schutzgebühr erhält, muss sich darüber im Klaren sein, dass er das Eigentum an seinem Tier endgültig aufgibt. Wird das Tier ohne Zahlung eines Betrages übereignet, handelt es sich um eine Schenkung, so wie anscheinend in Ihrem geschilderten Fall. Ist die Schenkung vollzogen und dadurch rechtlich wirksam geworden und ist das Eigentum übereignet worden, kann sie durch den Schenker nur noch unter sehr geringen Voraussetzungen rückgängig gemacht werden, z.B. wenn ein Anfechtungsgrund vorliegt oder wenn ein Fall des § 530 BGB vorliegt: „Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht. Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu, wenn der Beschenkte vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerruf gehindert hat.“
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider erlebe ich die geschilderte Situation, dass Menschen ihre Tiere aufgrund der Lebensumstände abgeben müssen und die Tiere dann nach einiger Zeit, wenn sich die Umstände gebessert haben, sie die Abgabe bereuen oder auch wenn sie mit dem Verhalten des neuen Halters nicht zufrieden sind, wieder zurückhaben möchten. Dies ist jedoch zum Schutze der Käufer oder Beschenkten nicht so einfach. Grundsätzlich gilt, wer mit einem anderen freiwillig einen Kaufvertrag bzw. Schutzvertrag abschließt, das Tier übergibt und im Gegenzug den Kaufpreis bzw. eine Schutzgebühr erhält, muss sich darüber im Klaren sein, dass er das Eigentum an seinem Tier endgültig aufgibt. Wird das Tier ohne Zahlung eines Betrages übereignet, handelt es sich um eine Schenkung, so wie anscheinend in Ihrem geschilderten Fall. Ist die Schenkung vollzogen und dadurch rechtlich wirksam geworden und ist das Eigentum übereignet worden, kann sie durch den Schenker nur noch unter sehr geringen Voraussetzungen rückgängig gemacht werden, z.B. wenn ein Anfechtungsgrund vorliegt oder wenn ein Fall des § 530 BGB vorliegt: „Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht. Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu, wenn der Beschenkte vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerruf gehindert hat.“