zurück zur Übersicht Recht auf Haltung eines Hundes? 13.11.2024 von J. R. Sehr geehrte Frau Fries, ich würde gern wissen, ob ich aufgrund der Formulierung meines Mietvertrags eine Zustimmung des Vermieters zur Hundehaltung benötige und/bzw. ob die Klausel wirksam oder ein schrankenloser Erlaubnisvorbehalt ist. Der Passus lautet: "jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden, Katzen und Reptilien, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen, bedarf der Zustimmung des Vermieters. Es ist den Mietern gestattet, einen Hund/Besuchshund in der Wohnung zu halten." Der letzte Satz ist hierbei fett gedruckt. Hintergrund: Wir würden uns in unserer Mietwohnung gern einen Hund anschaffen. Unser Vermieter gab uns keine Erlaubnis mit der Begründung, es habe keine Zustimmung im Haus gegeben (4 von 5 Mietern stimmten zu, 1 dagegen, Grund: kein Bock auf Haare im Garten und Gestank) und er selbst wolle das auch nicht mehr. Bei vorherigem Gespräch wurde auch Angst vor Nachahmung und möglichen Schäden an der Wohnung genannt. Allerdings steht in unserem Vertrag auch, dass wir für jegliche durch Tierhaltung entstandene Schäden haften. Vielleicht befürchtet er auch eine Gefährdung des Hausfriedens. Kann mir der Vermieter wegen der obigen Passage die Haltung überhaupt verbieten oder muss er zustimmen? Falls ersteres, müssen konkrete, nachweisbare Gründe vorliegen? Es gibt bereits einen Hund im Mietkomplex, allerdings mit separatem Eingang, angeblich eine Ausnahme und der Hund war zum Einzug dem Vermieter bekannt. Vielen herzlichen Dank bereits im Voraus für Ihre Hilfe! Mit freundlichen Grüßen Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Der erste Satz erscheint unwirksam formuliert, weil ausdrücklich nur Ziervögel und Zierfische von dem Zustimmungserfordernis des Vermieters ausgenommen sind und diese Regelung gegen das bereits im Jahre 1993 ergangene Urteil des Bundesgerichthofs (BGH) und die Folgeentscheidung aus 2007 verstößt, wonach ein pauschale Verbot Tiere zu Halten unwirksam ist, da damit unzulässigerweise auch die Haltung von Kleintieren wie Hamster, Fischen etc. verboten wird. Folge einer unwirksamen Klausel ist jedoch nicht, dass die Hundehaltung grundsätzlich erlaubt ist, sondern die von jedem Vermieter im konkreten Fall anzustellende Einzelfallabwägung zwischen den verschiedenen Interessen. Allgemeine Ängste und Befürchtungen reichen für die Ablehnung nicht aus, so das AG München in seinem Urteil vom 03.08.2018. Der zweite fett gedruckte Satz, der ausdrücklich die Haltung eines Hundes gestattet, könnte für eine Sonderregelung in Bezug auf die Hundehaltung darstellen, sodass ein Hund von dem davorstehenden Zustimmungserfordernis des Vermieters ausgenommen sein könnte. Wie in Ihrem konkreten Fall die beiden Tatsachen, dass einerseits (angeblich) nicht alle anderen Mieter zugestimmt haben und dass es andererseits aber bereits eine Zustimmung zur Hundehaltung gibt zu gewichten sind, lässt sich an dieser Stelle nicht beurteilen und muss in Rahmen der Gesamtumstände bewertet werden. Wenden Sie sich daher bei weiterem Beratungsbedarf entweder an einen Anwalt oder Anwältin für Tierrecht oder an den örtlichen Mieterverein.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Der erste Satz erscheint unwirksam formuliert, weil ausdrücklich nur Ziervögel und Zierfische von dem Zustimmungserfordernis des Vermieters ausgenommen sind und diese Regelung gegen das bereits im Jahre 1993 ergangene Urteil des Bundesgerichthofs (BGH) und die Folgeentscheidung aus 2007 verstößt, wonach ein pauschale Verbot Tiere zu Halten unwirksam ist, da damit unzulässigerweise auch die Haltung von Kleintieren wie Hamster, Fischen etc. verboten wird. Folge einer unwirksamen Klausel ist jedoch nicht, dass die Hundehaltung grundsätzlich erlaubt ist, sondern die von jedem Vermieter im konkreten Fall anzustellende Einzelfallabwägung zwischen den verschiedenen Interessen. Allgemeine Ängste und Befürchtungen reichen für die Ablehnung nicht aus, so das AG München in seinem Urteil vom 03.08.2018. Der zweite fett gedruckte Satz, der ausdrücklich die Haltung eines Hundes gestattet, könnte für eine Sonderregelung in Bezug auf die Hundehaltung darstellen, sodass ein Hund von dem davorstehenden Zustimmungserfordernis des Vermieters ausgenommen sein könnte. Wie in Ihrem konkreten Fall die beiden Tatsachen, dass einerseits (angeblich) nicht alle anderen Mieter zugestimmt haben und dass es andererseits aber bereits eine Zustimmung zur Hundehaltung gibt zu gewichten sind, lässt sich an dieser Stelle nicht beurteilen und muss in Rahmen der Gesamtumstände bewertet werden. Wenden Sie sich daher bei weiterem Beratungsbedarf entweder an einen Anwalt oder Anwältin für Tierrecht oder an den örtlichen Mieterverein.