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Hörgerät zerbissen

von Birgit H.

Sehr geehrte Damen und Herren Der Hund meiner Mutter, hat sich das Hörgerät meines Mannes vom Tisch geholt und zerstörrt, eine Reperatur ist nicht möglich, laut Gutachten. Die Erstattung waren 50% Zeitwert. Nun habe ich dazu eine Frage. Ich habe gelesen, dass es für z.B. Brillen keine Berechnung des Zeitwertes gibt, da es für Brillen keinen Gebrauchtsmarkt gibt.Daher muss bei Brillen immer der Neuwert erstattet werden. Für Hörgerät gibt es auch kein Gebauchtmarkt... müßte dann nicht auch der gesamte Neukaufswert bezahlt werden? oder sehe ich das falsch? Ich würde mich freuen, wenn ich von Ihnen höre. ich verbleibe mit freundlichen Grüßen B.Huber

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Es ist richtig, dass es einige Urteile zu Brillen gibt, wobei die Gerichte in der Regel den „Abzug neu für alt“ nicht zulassen. Exemplarisch sollen die Urteile des Amtsgericht Meppen, vom 17.04.20219, Az.: 3 C 279/16 und das Urteil des Amtsgericht Schwandorf, Endurteil vom 19.04.2023 – 2 C 263/22 erlassen.
 
Manche Gerichten lehnen den Abzug generell ab, andere berücksichtigen auch ob die Gläser/ das Gestell bereits zuvor stark beschädigt oder haben sich die Augen des Geschädigten Brillenträgers derart geändert, dass ohnehin eine neue Brille mit geänderten Dioptrien Werten hätte angeschafft werden müssen, so dass es im Ergebnis auf den Einzelfall ankommt. Für Hörgeräte habe ich kein Urteil gefunden, die Argumentation dürfte aber ähnlich sein.
 
Schreiben Sie die Versicherung an und fordern mit auf Verweis auf die Urteile die Zahlung des restlichen geltend gemachten Betrages.

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