zurück zur Übersicht Rechtliches 28.11.2024 von Anja S. Guten Abend, Hier ist Familie S. Ich bitte um rechtlichen Rat. Am 19.11.24 habe ich ein Kitten reserviert und den Reservierungsvertrag unterzeichnet. Im Vertrag ist folgendes geregelt : Der/Die Käufer/-in hat das Recht innerhalb von 10 Tagen ohne Angabe von Gründen von der Reservierung schriftlich (per Postweg) zurückzutreten – die Reservierungsgebühr wird in diesem Fall zurück gezahlt. Bei Rücktritt nach Ablauf von 10 Tagen wird die o.a. Reservierungsgebühr nicht zurück erstattet. Ich musste leider aus persönlichen Gründen von dem Recht Gebrauch machen. Habe den Rücktritt per Einschreiben verschickt, weil nach Bekanntgabe bereits über Telefon der Kontakt zu dem Verkäufer sich negativ entwickelt hat. Am 28.11.24 laut Verfolgung wurde das Einschreiben zugestellt. Nach Info dazu und bitte um Rückerstattung keine Antwort vom Verkäufer. Nach Gespräch übers Telefon die Info zur Rückmeldung. Verkäufer bestätigte dann den Erhalt. Info an mich behalte sich das Recht der Rückerstattung von 14 Tagen vor. Daraufhin habe ich den Verkäufer kontaktiert und daraufhin gewesen das dies nicht im Vertrag steht. Verkäufer teilt mit dass sie erst am 15. Des Monats Gehalt bekommt und nicht früher zurück zahlen kann. Habe dies verneint. Mir wurde jetzt eine Rückzahlung bis zum 2.12. Oder 3.12. versprochen. Wie verhalte ich mich jetzt? Nach Äußerung am Telefon vom Verkäufer wie geschrieben und dann noch Kommentare wie fühle sich von mir verarscht obwohl es doch so im Vertrag steht mein Recht zurück zu treten mit Rückzahlung der Gebühr. Ich bin kurz davor Anzeige zu erstatten. Ich freue mich auf Ihren Rat und Unterstützung. Mit freundlichen Grüße Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich verstehe Ihren Ärger und Ihre Sorge, dass Sie das Geld nicht zurückbekommen. Sollte die Verkäuferin Ihnen das Geld nicht wie versprochen Anfang Dezember zurückzahlen, fordern Sie sie nochmals schriftlich oder elektronisch auf Ihnen den Betrag spätestens bis zum 15.12.2024 zurückzuzahlen und kündigen an den Betrag danach notfalls gerichtlich durchzusetzen. Falls Sie auch nach dem 15.12.2024 das Geld nicht zurückbekommen, sollten Sie möglichst bald entweder über einen Anwalt oder eine Anwältin das Geld einfordern lassen oder selbst z.B. online einen Mahnbescheid beantragen, da auch weitere Zahlungsaufforderungen wahrscheinlich nicht erfolgreich sein werden. Zudem kann dann auch geprüft werden, ob eine Strafanzeige sinnvoll ist.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich verstehe Ihren Ärger und Ihre Sorge, dass Sie das Geld nicht zurückbekommen. Sollte die Verkäuferin Ihnen das Geld nicht wie versprochen Anfang Dezember zurückzahlen, fordern Sie sie nochmals schriftlich oder elektronisch auf Ihnen den Betrag spätestens bis zum 15.12.2024 zurückzuzahlen und kündigen an den Betrag danach notfalls gerichtlich durchzusetzen. Falls Sie auch nach dem 15.12.2024 das Geld nicht zurückbekommen, sollten Sie möglichst bald entweder über einen Anwalt oder eine Anwältin das Geld einfordern lassen oder selbst z.B. online einen Mahnbescheid beantragen, da auch weitere Zahlungsaufforderungen wahrscheinlich nicht erfolgreich sein werden. Zudem kann dann auch geprüft werden, ob eine Strafanzeige sinnvoll ist.