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Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Zunächst allgemeine Informationen vorweg.
Im deutschen Vertragsrecht gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit (jeder kann entscheiden, ob er den jeweiligen Vertrag abschließt oder nicht).
Es stand daher sowohl dem Verkäufer frei, ob er mit Ihnen einen Vertrag zu seinen Bedingungen (mit eben jener Klausel) abschließen möchte, so wie es Ihnen ebenso freistand, den Vertrag in dieser Form abzuschließen oder zunächst eine Probezeit zur Vergesellschaftung oder ein Rücktrittsrecht zu Ihren Gunsten, o.ä. mit dem Verkäufer zu vereinbaren. Dass Sie die Klausel im Eifer und der Vorfreude nicht gelesen liegt in Ihrem Verantwortungsbereich.
Haben beide Parteien dann freiwillig den Vertrag abgeschlossen, gilt für abgeschlossene Verträge dann der Grundsatz der Vertragstreue („Verträge sind einzuhalten“).
Eine Einschränkung gilt hierbei jedoch, da man sich nicht an unwirksame Vertragsbestandteile halten muss. Enthält der Kaufvertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des BGB ist eine Vertragsklausel u.a. dann unwirksam, wenn sie zum Nachteil des Käufers ist, wenn sie überraschend ist oder wenn von gesetzlichen Regelungen abgewichen werden soll.
Dass der Verkäufer sich ein vertragliches „Rückkaufsrecht“ in seinem Vertrag vorbehalten hat, ist an sich möglich und kann im Rahmen der oben genannten Vertragsfreiheit vereinbart werden, allerdings muss sie auch wirksam formuliert sein und auch der Eurobetrag muss im angemessen Verhältnis zum ursprünglichen Kaufpreis stehen.
Um zu prüfen, ob die Klausel ganz bzw. teilweise wirksam ist, muss der gesamte Kaufvertragstext eingesehen werden, um anhand der Formulierungen zu prüfen, was dies rechtlich darstellt, da oft in vorgedruckten Verträgen verschiedene Rechtsbegriffe verwendet und miteinander vermischt werden, so dass die Klausel unwirksam sein könnte: entweder ist es ein Vorkaufsrecht, das nach den §§ 463 ff BGB zu bewerten ist oder ein Wiederkaufrecht nach § 456 BGB oder ein Rückkauf, der nicht im BGB geregelt ist. Da der Hund bereits 20 Monate alt ist, wäre für die rechtliche Prüfung zusätzlich wichtig zu wissen, ob es sich um einen Privatverkauf handelt oder ob der Verkäufer auch der Züchter des Hundes ist und den Hund im Rahmen seiner Zucht verkauft.
Sollten Sie sich nicht gütlich mit der Verkäufer einigen können oder mit Hilfe eines Hundetrainers die Vergesellschaftung der beiden Hunden erreichen, so dass die Rückgabe nicht notwendig ist, wenden Sie sich an einen Anwalt oder einer Anwältin für Tierrecht.