zurück zur Übersicht Eigentümer will Hund zurück 18.01.2025 von Vanessa D. Hallo, Mein Ex-Partner und ich haben uns gemeinsam einen Hund angeschafft, welcher mit uns in unserer gemeinsamen Wohnung gelebt hat. Mein Ex-Partner hat den Kaufvertrag allerdings alleine unterzeichnet und ihn bezahlt. Nach der Trennung wollte er ihn nicht behalten und gab ihn mir, da er sich nicht darum kümmern könne. Seit ca. eineinhalb Jahren lebt der Hund nun bei mir allein. Ich kümmere mich um alles und zahle die Steuern. Wir haben aber nie einen schrifrlichen Vertrag darüber geschlossen, dass er mir gehört. Nun will er ihn plötzlich zurück. Habe ich eine Chance, den Hund zu behalten? Er ist ein fester Teil meiner Familie geworden und ich habe nicht damit gerechnet, dass er zurückverlangt werden könnte. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Um zu beurteilen, ob Sie die Herausgabe verweigern bzw. den Hund behalten können, ist zu prüfen, ob Sie Alleineigentümerin des Hundes sind oder gegebenenfalls ein Zurückbehaltungsrecht haben. Da die Prüfung der Eigentumslage jedoch sehr kompliziert ist und von den Einzelheiten abhängt ist an dieser Stelle nur eine allgemeine Einschätzung möglich. Da Sie einerseits schreiben, dass Sie den Hund gemeinschaftlich angeschafft haben, andererseits aber nur er den Kaufvertrag abgeschlossen und den Kaufpreis gezahlt hat, müsste geprüft werden, ob er damals allein Eigentümer geworden ist oder ob Sie beide Gemeinschaftseigentum erworben haben. Da sich durch Ihre Trennung noch nichts an der Eigentumslage geändert hat, ist danach auch zu prüfen, ob Sie durch die Vereinbarung, dass er ihn nicht behalten kann und Ihnen übergab da er sich nicht darum kümmern könne, Alleineigentümerin geworden sind, sei es durch die Übereignung seines Alleineigentums oder seines Eigentumsanteils an Sie. Für Sie spricht die Tatsache, dass Sie den Hund seit 1,5 Jahren bei sich, also in Ihrem Besitz haben und somit zu Ihren Gunsten die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB greift. Für eine weitere Prüfung müssten jedoch die Einzelheiten bekannt sein, so z.B. ob er sich in den 1,5 Jahren nach der Trennung an irgendwelchen Kosten oder Entscheidungen z.B. über die Tierärztliche Behandlungen beteiligt hat. Hat er die Betreuung des Hundes mal übernommen, sich erkundigt oder schon mal die Rückgabe des Hundes gefordert, etc. Sollte er auf die Rückgabe des Hundes bestehen, sollten Sie sich vor einer Herausgabe unbedingt in einem vertraulichen Gespräch von einem Anwalt oder einer Anwältin für Tierrecht über die möglichen und sinnvollen Abwehrmöglichkeiten beraten und bei Bedarf auch vertreten lassen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Um zu beurteilen, ob Sie die Herausgabe verweigern bzw. den Hund behalten können, ist zu prüfen, ob Sie Alleineigentümerin des Hundes sind oder gegebenenfalls ein Zurückbehaltungsrecht haben. Da die Prüfung der Eigentumslage jedoch sehr kompliziert ist und von den Einzelheiten abhängt ist an dieser Stelle nur eine allgemeine Einschätzung möglich. Da Sie einerseits schreiben, dass Sie den Hund gemeinschaftlich angeschafft haben, andererseits aber nur er den Kaufvertrag abgeschlossen und den Kaufpreis gezahlt hat, müsste geprüft werden, ob er damals allein Eigentümer geworden ist oder ob Sie beide Gemeinschaftseigentum erworben haben. Da sich durch Ihre Trennung noch nichts an der Eigentumslage geändert hat, ist danach auch zu prüfen, ob Sie durch die Vereinbarung, dass er ihn nicht behalten kann und Ihnen übergab da er sich nicht darum kümmern könne, Alleineigentümerin geworden sind, sei es durch die Übereignung seines Alleineigentums oder seines Eigentumsanteils an Sie. Für Sie spricht die Tatsache, dass Sie den Hund seit 1,5 Jahren bei sich, also in Ihrem Besitz haben und somit zu Ihren Gunsten die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB greift. Für eine weitere Prüfung müssten jedoch die Einzelheiten bekannt sein, so z.B. ob er sich in den 1,5 Jahren nach der Trennung an irgendwelchen Kosten oder Entscheidungen z.B. über die Tierärztliche Behandlungen beteiligt hat. Hat er die Betreuung des Hundes mal übernommen, sich erkundigt oder schon mal die Rückgabe des Hundes gefordert, etc. Sollte er auf die Rückgabe des Hundes bestehen, sollten Sie sich vor einer Herausgabe unbedingt in einem vertraulichen Gespräch von einem Anwalt oder einer Anwältin für Tierrecht über die möglichen und sinnvollen Abwehrmöglichkeiten beraten und bei Bedarf auch vertreten lassen.