zurück zur Übersicht Hundehaltung 13.08.2010 von Stephan W. Sehr geehrte Frau Ann-Kathrin Fries, da ich für den Tierschutz arbeite, habe ich mit meinem Vermieter folgendes Problem. Ich habe einen Pflegehund von dem Tierehim mit bei mir Zuhause, welchen in jeden Tag mit zur arbeit nehme und von da auch wieder mit zu mir nach Hause. Da ich immer jeden Donnerstag Berufsschule habe, ist der Hund von Mittwoch zu Donnerstag bis ca. 18:00 Uhr im Tierheim. Nun will mein Vermieter mir das Mietverhältniss kündigen, da er sich im Mietvertrag auf den § 8 Nr. 4 Bezieht, dieser Paragraph sagt vollgendes aus. "Jede Tierhaltung, mit Ausnahme von Kleintieren, wie z.B. Zierfischen, Ziervögel, Hamster, bedarf der Zustimmung des Vermieters. Dies gilt nicht, für den vorübergehenden Aufenthalt von Tieren bis zu 30 Tagen. der Vermieter kann die Zustimmung verweigern, wenn eine Gefährdung oder Belästigung durch das Tier nicht völlig auszuschließen ist. Eine erteilte Zustimmung kann widerrufen werden bze. der vorübergehende Aufenthalt untersagt werden, wenn von dem Tier Störungen/ und Belästigungen ausgehen. Der Mieter haftet für alle Schäden" Meine Frage ist nun, kann mir mein Vermieter jegliche Tierhaltung verbieten. Den Hund den ich habe, ist sehr ruhig, bellt nicht einmal, wenn es klingelt. Sie ist schon 12 Jahre alt und ist zwar ein "Kamphund" aber das einizigste mit was sie kämpft ist ihre Müdigkeit. Über eine schnelle Rückantwort währe ich sehr erfreut. PS: Auch für Tasso setzte ich mich angagiert ein, damit die Menschen noch besser aufgeklährt werden. Mit freundlichem Gruß Stephan Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ihr Mietvertrag ist sehr eindeutig im Bezug auf die Tierhaltung und demnach brauchen Sie zur Haltung eines Hundes in Ihrer Wohnung eine Genehmigung. Zwar dürfen Sie anscheinend 30 Tage lang ohne die Zustimmung des Vermieters einen Hund in Ihrer Wohnung pflegen, aus Ihrer Schilderung entnehme ich aber, dass Sie den Hund bereits länger als 30 Tage halten bzw. halten wollen. Erschwerend kommt hinzu, dass Vermieter so genannte “Kampfhunde“ per se verbieten dürfen, unabhängig davon, ob der Hund schon mal auffällig geworden ist oder nicht. Eine sofortige Kündigung des Mietverhältnisses dürfte jedoch ungerechtfertigt sein, da Ihr Vermieter zunächst eine Abmahnung aussprechen müsste.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ihr Mietvertrag ist sehr eindeutig im Bezug auf die Tierhaltung und demnach brauchen Sie zur Haltung eines Hundes in Ihrer Wohnung eine Genehmigung. Zwar dürfen Sie anscheinend 30 Tage lang ohne die Zustimmung des Vermieters einen Hund in Ihrer Wohnung pflegen, aus Ihrer Schilderung entnehme ich aber, dass Sie den Hund bereits länger als 30 Tage halten bzw. halten wollen. Erschwerend kommt hinzu, dass Vermieter so genannte “Kampfhunde“ per se verbieten dürfen, unabhängig davon, ob der Hund schon mal auffällig geworden ist oder nicht. Eine sofortige Kündigung des Mietverhältnisses dürfte jedoch ungerechtfertigt sein, da Ihr Vermieter zunächst eine Abmahnung aussprechen müsste.