zurück zur Übersicht Abgabe und zurückfordern des Hundes 10.04.2025 von Ramona T. Hallo Vor ca 1Jahr musste ich meine Huskyhündin vermitteln, da wir sonst gekündigt worden wären. Wir haben mit den neuen Besitzern einem Übernahmevertrag gemacht, festgehalten, dass wir in Kontakt bleiben, ich den Hund sehen darf und was sonst noch alles in einen Vertrag reingehört. Der Kontakt wurde dann abgebrochen, keine Nummern gingen mehr und es war eine Tortur endlich nochmal jemandem zu erreichen, aber den Hund haben sie einfach weitervermittelt, obwohl im Vertrag stand und wir das auch mündlich abgemacht hatten, das wenn etwas ist wir den Hund wieder zu uns nehmen. Nun ist es so, dass die neue Halterin anscheinend keinen Kontakt will, ich nicht weiß wie es Leia geht, die Frau vorbestraft ist und ich sie gerne wieder wieder zurück haben möchte, da ich die Frau ja nicht kenne und ich sie ihr auch nicht gegeben habe. Kann ich da was machen? Ich habe mehrfach freundlich versucht Kontakt herzustellen, und wenn es ihr gut gegangen wäre, wäre es ok gewesen, aber so habe ich nicht das Gefühl, dass es ihr gut geht und sie artgerecht gehalten wird. Mfg Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider erlebe ich es häufig, dass Menschen ihre Tiere aufgrund der Lebensumstände schweren Herzens abgeben müssen und die Tiere dann nach einiger Zeit, wenn sich die Umstände gebessert haben oder auch wenn der neue Halter doch keinen Kontakt hält, wieder zurückhaben möchten. Ich kann daher Ihre Sorge gut nachvollziehen. Da jedoch Emotionen im Recht keine Rolle spielen, bitte ich um Verständnis für die sachliche Antwort. Auch wenn Sie die Hündin aufgrund der Umstände und eigentlich gegen Ihren Willen abgeben mussten, den einmal verkauften Hund zurückzuerhalten ist nicht so einfach, insbesondere dann nicht, wenn der Hund bereits an Dritte weiterverkauft wurde, wie in Ihrem Fall. Wer mit einem anderen freiwillig einen Kaufvertrag bzw. Schutzvertrag abschließt, den Hund übergibt und im Gegenzug den Kaufpreis bzw. eine Schutzgebühr erhält, muss sich darüber im Klaren sein, dass er das Eigentum an seinem Hund endgültig aufgibt und sich von dem Hund endgültig trennt. Der neue Eigentümer kann dann (unter Beachtung der tierschutzrechtlichen Normen) frei über den Hund verfügen und ihn bei Bedarf auch weiterverkaufen, soweit nicht etwas Anderes wirksam im Kaufvertrag vereinbart wurde, z.B. durch ein wirksames Rückkauf- oder Vorkaufsrecht. Um dies zu prüfen, müsste jedoch der Vertrag eingesehen werden, auch im Hinblick auf die „Kontaktpflicht“ bzw. Ihr „Besuchsrecht“. In Ihrem Fall kommt leider noch die Schwierigkeit hinzu, dass die Hündin bereits weiterverkauft wurde, Ihr Vertragspartner die Hündin also nicht mehr an Sie zurückgeben kann und die neue Eigentümerin keinen Kontakt zu Ihnen möchte. Lassen Sie sich daher bei weiterem Bedarf anwaltlich beraten und anhand des Übernahmevertrags und der gesamten Ihnen vorliegende Korrespondenz Ansprüche ergeben könnten.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider erlebe ich es häufig, dass Menschen ihre Tiere aufgrund der Lebensumstände schweren Herzens abgeben müssen und die Tiere dann nach einiger Zeit, wenn sich die Umstände gebessert haben oder auch wenn der neue Halter doch keinen Kontakt hält, wieder zurückhaben möchten. Ich kann daher Ihre Sorge gut nachvollziehen. Da jedoch Emotionen im Recht keine Rolle spielen, bitte ich um Verständnis für die sachliche Antwort. Auch wenn Sie die Hündin aufgrund der Umstände und eigentlich gegen Ihren Willen abgeben mussten, den einmal verkauften Hund zurückzuerhalten ist nicht so einfach, insbesondere dann nicht, wenn der Hund bereits an Dritte weiterverkauft wurde, wie in Ihrem Fall. Wer mit einem anderen freiwillig einen Kaufvertrag bzw. Schutzvertrag abschließt, den Hund übergibt und im Gegenzug den Kaufpreis bzw. eine Schutzgebühr erhält, muss sich darüber im Klaren sein, dass er das Eigentum an seinem Hund endgültig aufgibt und sich von dem Hund endgültig trennt. Der neue Eigentümer kann dann (unter Beachtung der tierschutzrechtlichen Normen) frei über den Hund verfügen und ihn bei Bedarf auch weiterverkaufen, soweit nicht etwas Anderes wirksam im Kaufvertrag vereinbart wurde, z.B. durch ein wirksames Rückkauf- oder Vorkaufsrecht. Um dies zu prüfen, müsste jedoch der Vertrag eingesehen werden, auch im Hinblick auf die „Kontaktpflicht“ bzw. Ihr „Besuchsrecht“. In Ihrem Fall kommt leider noch die Schwierigkeit hinzu, dass die Hündin bereits weiterverkauft wurde, Ihr Vertragspartner die Hündin also nicht mehr an Sie zurückgeben kann und die neue Eigentümerin keinen Kontakt zu Ihnen möchte. Lassen Sie sich daher bei weiterem Bedarf anwaltlich beraten und anhand des Übernahmevertrags und der gesamten Ihnen vorliegende Korrespondenz Ansprüche ergeben könnten.