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Hausverwaltung gegen Wohnungseigentümer

von Antonia W.

Sehr geehrte Rechtsanwältin Fries, ich hoffe Sie können uns beistehen - in der Hausordnung steht - "Haustiere dürfen nur mit ausdrücklicher und stehts widerruflicher Genehmigung des Verwalters gehalten und der Hausgemeinschaft werden". Dass wir in unserer Eigentumswohnung ohne ausdrücklicher Genehmigung der genannten Personen kein Haustier halten dürfen und dass wir einen Antrag stellen müssen war unsr nicht bewusst – schon gar nicht als Eigentümer. Wir hatten im Vorfeld die anderen Eingentümer und auch Mieter befragt, ob es Einwände gegen einen Hund gibt und da alle dem positiv einstimmten haben wir nun seit 9 Mo0naten eine kleine Mischlingsdame (Labrador/Schäfer) aus dem Tierheim - Nun haben wir formgemäß diesen Antrag rückwirkend gestellt. Was können wir tun, wenn der Hund nicht erlaubt wird (absolut brav und ruhig) - bleibt uns wohl nur der Auszug und Wohnungsverkauf! Herzlichen dank für Ihre Antwort Antonia & Lucy

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Die Rechtslage zur Hundehaltung in Eigentumswohnungen ist sehr kompliziert. Zwar wurde das Wohnungseigentumsrecht im Juli 2007 grundlegend geändert, an der Problematik der Tierhaltung bzw. dem Verbot der Tierhaltung hat sich jedoch nichts geändert. Grundsätzlich ist die Hundehaltung in einer Eigentumswohnung zulässig. Wie dies eingeschränkt oder verboten werden kann, z.B. durch eine ins Grundbuch einzutragende Vereinbarung, durch einstimmigen Beschluss oder einem Mehrheitsbeschluss, etc. hängt von der gesetzlichen Regelung und der jeweiligen Teilungserklärung ab. Sollten der Verwalter Ihnen tatsächlich die Genehmigung zur Hundehaltung verweigern, wenden Sie sich am Besten an einen Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin mit speziellen Kenntnissen im Wohn- und Eigentumsrecht um geeignete Schritte zu besprechen.

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