zurück zur Übersicht Colliehündin HERA (meine Meggy) 31.08.2010 von Petra F. Meine am 20.11.09 geborene Colliehündin Meggy mußte ich am 4.8.2010 wegen Nachbarsmobbing ( Fußball gegen Gartentor, wenn sie erschöpft dort schlief,Beschwerde EINES diekten Nachbarn wegen Hundegebell...)in - collie-in-not - abholen lassen - sehr schweren Herzens. Nun haben sich jedoch die nachbarschaftlichen Verhältnisse geändert. Einige der Beschwerer sind ausgezogen. Ich versuche nun seit Wochen Meggy (sie heißt dort Hera )wieder zurück zu bekommen und erhalte immer wieder widersprüchliche Aussagen.Selbst dass ich meinen Bausparvertrag lösen würde um für alle bis dahin angefallenen Kosten (steril.) aufkommen zu können, beeindruckten nicht. " Wir werden uns besprechen " hieß es. Doch ich hörte nichts mehr. Stattdessen sah ich auf der Webseite " HERA " als vermittelt. Entsetzt rief ich wieder an, und mir wurde mitgeteilt, dass Hera (meine Meggy) bei Verwandten bei 8 Hunden lebte irgendwo in der nähe von Hannover und ich solle doch loslassen, ihr ginge es gut. Ich sah keine Bilder mehr auf dieser Webseite " collie-in-not.de " mehr von ihr. Ich weiß nicht wie es ihr geht und warum sie so schnell auf mein Anfragen des zurückholen wollens, das Tier als erst vermittelt gekennzeichnet haben, und dann war sie ganz von der Bildflache verschwunden.Wie kann ich Meggy zurück erhalten. Gibt es eine Chance ? Es dankt für Ihre mühe Petra Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider erlebe ich immer wieder, dass Hundehalter ihre Hunde –aus welchen Gründen auch immer- an Tierheime oder andere Tierschutzorganisationen abgeben, einen Übereignungsvertrag unterschreiben und im Nachhinein versuchen, den Hund zurückzubekommen. Rein rechtlich überträgt man sein Eigentum an dem Hund an den jeweiligen Vertragspartner und dieser kann frei über den Hund verfügen. Auch wenn sich die Situation nachträglich verbessert oder man die Abgabe des Tieres bereut, ändert dies nichts an der Eigentümerstellung des Tierheims bzw. der Tierschutzorganisation. Der ehemalige Eigentümer hat bei einer wirksamen Eigentumsübertragung weder das Recht auf Rückforderung des Hundes noch kann er verhindern, dass der Hund weitervermittelt wird. Zu prüfen wäre jedoch, ob in dem im Einzelfall geschlossenen Vertrag z.B. eine Rücktrittsmöglichkeit vom Vertrag oder eine Rückgabepflicht des Tierheims vereinbart wurde und unter welchen Voraussetzungen dies zum Trage kommt.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider erlebe ich immer wieder, dass Hundehalter ihre Hunde –aus welchen Gründen auch immer- an Tierheime oder andere Tierschutzorganisationen abgeben, einen Übereignungsvertrag unterschreiben und im Nachhinein versuchen, den Hund zurückzubekommen. Rein rechtlich überträgt man sein Eigentum an dem Hund an den jeweiligen Vertragspartner und dieser kann frei über den Hund verfügen. Auch wenn sich die Situation nachträglich verbessert oder man die Abgabe des Tieres bereut, ändert dies nichts an der Eigentümerstellung des Tierheims bzw. der Tierschutzorganisation. Der ehemalige Eigentümer hat bei einer wirksamen Eigentumsübertragung weder das Recht auf Rückforderung des Hundes noch kann er verhindern, dass der Hund weitervermittelt wird. Zu prüfen wäre jedoch, ob in dem im Einzelfall geschlossenen Vertrag z.B. eine Rücktrittsmöglichkeit vom Vertrag oder eine Rückgabepflicht des Tierheims vereinbart wurde und unter welchen Voraussetzungen dies zum Trage kommt.