zurück zur Übersicht Katze greift Frau in eigener Wohnung an 21.09.2010 von Julia D. Sehr geehrte Frau Fries, gestern abend stand ein aufgeregte Dame vor unserer Tür und berichtete, unser Kater Haruki sei zu ihr ins Fenster gesprungen und habe sie durch Fauchen und einen köperlichen Angriff durch Kratzen bedroht. Der Kater habe die Wohnung eine Stunde nicht durch das Fenster verlassen wollen daraufhin habe sie Polizei und Feuerwehr gerufen. Nachdem eintreffen derselben sei unser Kater endlich geflohen. Nun hatte die Frau eine leichte Kratzverletzung, die für uns nicht eindeutig als solche zu erkennen waren. Wir haben Haruki zu letzt vor 2008 gegen Tollwut impfen lassen und haben der Frau auf Verlangen eine Kopie aus dem Ausweis gemacht. Haruki ist wohlbehalten bei uns zurück und verhält sich völlig normal. Unsere Frage an Sie: Was kann auf uns zukommen? Der unnötige Einsatz der Feuerwehr oder der Polizei? Ein Schmerzensgeld? In wie weit kann diese Frau uns belangen? Die Frau drohte uns mt einer Anzeige (wegen was weiß ich nicht) und dass unsere Katze ins Heim gehöre und solle das nochmal vorkommen werde sie dafür sorgen, dass unser Tier schon weg komme. Ich hoffe Sie können uns etwas weiterhelfen! Herzlichen Dank Julia und Daniel Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Grundsätzliches vorweg: Das Bürgerliche Gesetzbuch schreibt in § 833 BGB vor, dass der Tierhalter alle Schäden ersetzen muss, die sein Tier verursacht. Dazu gehört auch ein Schmerzensgeld. Katzenhalter sollten aus diesem Grund eine Privathaftpflichtversicherung abschließen, die auch die durch eine Katze verursachten Schäden abdeckt. In dem geschilderten Fall muss die Nachbarin jedoch beweisen können, dass es sich tatsächlich um IHREN Kater handelt. Sollten Sie eine solche Versicherung haben, melden Sie den Vorfall und übergeben der Versicherung die Korrespondenz mit der Nachbarin, da eine Versicherung nicht nur für die Regulierung eines Schadens zuständig ist, sondern sich auch um die Abwehr unberechtigter Forderung kümmert. Alternativ können Sie sich auch anwaltlich vertreten lassen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Grundsätzliches vorweg: Das Bürgerliche Gesetzbuch schreibt in § 833 BGB vor, dass der Tierhalter alle Schäden ersetzen muss, die sein Tier verursacht. Dazu gehört auch ein Schmerzensgeld. Katzenhalter sollten aus diesem Grund eine Privathaftpflichtversicherung abschließen, die auch die durch eine Katze verursachten Schäden abdeckt. In dem geschilderten Fall muss die Nachbarin jedoch beweisen können, dass es sich tatsächlich um IHREN Kater handelt. Sollten Sie eine solche Versicherung haben, melden Sie den Vorfall und übergeben der Versicherung die Korrespondenz mit der Nachbarin, da eine Versicherung nicht nur für die Regulierung eines Schadens zuständig ist, sondern sich auch um die Abwehr unberechtigter Forderung kümmert. Alternativ können Sie sich auch anwaltlich vertreten lassen.