zurück zur Übersicht Polizeiliche Anzeigepflicht von Fundhunden 06.10.2010 von Juergen G. Liebe Frau Fries, unser Hund war ausgebüchst und wurde von einer Privatperson zu einer Tierpension gebracht. Diese hat den Hund auf einer privaten Internetseite als Fundtier abgebildet, nicht aber der Polizei gemeldet. Wir hatten den Hund sofort bei der Polizei als vermißt gemeldet was natürlich nichts nützte. Aufgrund glücklicher Zufälle haben wir unseren Hund nun wieder. Die Tierpension stellt uns nun Unterbringungskosten für einige Wochen in Rechnung. Ist das Rechtens, bzw. muß ein Fundhund bei der Polizei gemeldet werden? Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) schreibt in § 965 vor, dass der Finder seinen Fund unverzüglich entweder dem Eigentümer oder wenn der unbekannt ist, bei der zuständigen Behörde (Fundbüro, Polizei oder städtisches Tierheim) anzeigen muss. Tut er dies nicht, kann er sich wegen Fundunterschlagung strafbar machen. Zu klären wäre daher zunächst, ob die Privatperson richtig gehandelt hat, als sie den Hund in einer private Pension und nicht im Tierheim abgegeben hat. Des Weiteren könnte ein Fehlverhalten seitens der Pension vorliegen, wenn diese Ihren Hund nicht als Fundtier gemeldet hat. Zwar sind Sie als Halter gemäß § 833 Satz 1 BGB verpflichtet für alle Schäden (auch finanzielle) aufzukommen, die Ihr Hund verursacht, unabhängig davon ob Sie Schuld an dem Schaden haben oder nicht. Es könnte jedoch ein Mitverschulden der Pension vorliegen. Ob Sie nun verpflichtet sind die entstandenen Unterbringungskosten ganz oder nur teilweise zu erstatten, kann erst nach Prüfung aller Umstände beantwortet werden.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) schreibt in § 965 vor, dass der Finder seinen Fund unverzüglich entweder dem Eigentümer oder wenn der unbekannt ist, bei der zuständigen Behörde (Fundbüro, Polizei oder städtisches Tierheim) anzeigen muss. Tut er dies nicht, kann er sich wegen Fundunterschlagung strafbar machen. Zu klären wäre daher zunächst, ob die Privatperson richtig gehandelt hat, als sie den Hund in einer private Pension und nicht im Tierheim abgegeben hat. Des Weiteren könnte ein Fehlverhalten seitens der Pension vorliegen, wenn diese Ihren Hund nicht als Fundtier gemeldet hat. Zwar sind Sie als Halter gemäß § 833 Satz 1 BGB verpflichtet für alle Schäden (auch finanzielle) aufzukommen, die Ihr Hund verursacht, unabhängig davon ob Sie Schuld an dem Schaden haben oder nicht. Es könnte jedoch ein Mitverschulden der Pension vorliegen. Ob Sie nun verpflichtet sind die entstandenen Unterbringungskosten ganz oder nur teilweise zu erstatten, kann erst nach Prüfung aller Umstände beantwortet werden.