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Pfändung Hund

von Sabine W.

Hallo, aufgrund meiner Selbstständigkeit bin ich schon seit einiger Zeit in rote Zahlen gerutscht. Ich hoffte, die offenen Rechnungen in Zukunft zahlen zu können. Doch leider hat sich die allgemeine Wirtschaftslage und somit meine Auftragslage nicht gebessert. Um eine Anstellung habe ich mich bemüht, aber leider bisher erfolglos. Der Gerichtsvollzieher hat sich nun bei mir gemeldet und möchte nun pfänden und gleichzeitig von mir eine eidestattliche Versicherung abnehmen. Nun zu meiner Frage: Ich habe eine 4 Monate alte Welpenhündin vor zwei Wochen bei mir aufgenommen. Sie ist eine Rassehündin mit Papieren. Ich habe den Hund von meiner Mutter als Geschenk bekommen zum Trost, da meine alte Hündin vor einiger Zeit von mir gegangen ist. Im Impfpass und den Papieren bin ich als Besitzerin eingetragen. Nun die Frage: Besteht die Möglichkeit, dass der Gerichtsvollzieher den Hund pfändet? Darf er dies? Es wäre grausam für mich, wenn ich die kleine Hündin durch eine Pfändung verlieren würde! Die Kleine hat sich doch auch erst gerade an ihr neues Umfald und an mich und meine beiden Katzen gewöhnt. Ich denke, es wäre auch der Horror für die Kleine nun wieder ganz woanders hinzumüssen. Über eine Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar!

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Als Grundsatz gilt gemäß § 811c Absatz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) dass Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Erwerbszwecken gehalten werden, nicht der Pfändung unterworfen sind. Wie immer in der Juristerei gibt es von diesem Grundsatz auch eine Ausnahme. Absatz 2 besagt, dass das Vollstreckungsgericht – allerdings nur auf Antrag des Gläubigers - die Pfändung wegen des hohen Wertes des Tieres zulässt, wenn die Unpfändbarkeit für den Gläubiger eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der Belange des Tierschutzes und der berechtigten Interessen des Schuldners nicht zu rechtfertigen ist. Voraussetzung ist also, neben dem Antrag, dass das Tier einen hohen Wert hat. Einen verbindlichen Eurobetrag nennt das Gesetz nicht, in der Rechtsprechung wird in der Regel ein hoher Wert ab ca. 250,00 EUR angenommen. Sollte Ihr Gläubiger also tatsächlich beantragen, Ihren Welpen zu pfänden, müssen Sie zum Einen vorbringen, dass der Welpe keinen hohen Wert hat und zum anderen muss zum Tierschutz und der besonderen und schutzwürdigen Bindung an den Hund vorgetragen werden.

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