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Möchten mit Hund vom Großvater umziehen

von Monika F.

Sehr geehrte Frau Ann-Kathrin Fries, mein Mann (28) und ich (24) sind gerade auf Wohnungssuche. Zurzeit wohnen wir noch bei seinem Großvater(83). Nun geht es darum, dass wir gerne die Hündin Dina von ihm mitnehmen würden, aber er bestimmt etwas dagegen haben wird. Er hat Dina im Frühjahr 2005 als Welpen von seiner Tochter geschenkt bekommen. Obwohl ich ihr von dieser Idee abgeraten hatte. Zu der Zeit haben wir noch nicht beim Großvater gewohnt. Wir sind erst letztes Jahr im April hingezogen und wollen eigentlich so schnell wie möglich wieder weg. Dina ist eigentlich nur noch in unserem Wohnbereich. Wir unternehmen viel mit ihr. Ich habe ihr Grundgehorsam beigebracht und übe immernoch viel mit ihr. Außerdem füttern wir sie und mit unseren Katzen verteht sie sich auch prächtig. Wir haben sie sehr lieb gewonnen und sie ist sehr auf mich fixiert. Es fühlt sich inzwischen so an, als wenn es schon unser Hund wäre. Der Großvater sieht Dina nichtmal jeden Tag, obwohl wir in einem Haus wohnen. Anscheinend kümmert es ihn nicht mal, dass sie fast ausschließlich bei uns ist. Und wenn er sie doch mal sieht füttert er sie mit Essensresten, wie z.B. Geflügelknochen. Letztens hat er sie sogar solange festgehalten, bis sie den Napf leer gefressen hatte, obwohl sie eigentlich mit mir mitwollte. Sie hört nicht auf ihn und zuckt teilweise noch nicht mal mit den Ohren, wenn er sie anspricht. Ich habe nun in meinem Bekanntenkreis meine Sorgen mitgeteilt. Viele haben gesagt, dass wir Dina einfach mitnehmen sollen. Mir ist schon klar, dass das nicht so einfach geht. Der Großvater könnte mich ja wegen Diebstahls anzeigen. Aber wie würden denn unsere Chancen stehen, wenn wir das Problem vor Gericht ausdiskutieren würden?

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Wenn Sie die Hündin tatsächlich gegen seinen Willen mitnehmen, könnte es sich je nach Situation um Diebstahl oder um eine Unterschlagung handeln. Diese Delikte können mit 5 Jahren bzw. drei Jahren Gefängnis oder Geldstrafe geahndet werden. Zunächst müsste der Großvater Ihres Mannes aber überhaupt Strafanzeige erstatten um ein Ermittlungsverfahren in Gang zu bringen. Über eine konkrete Verteidigungsstrategie bzw. den möglichen Ausgang eines solchen Strafverfahrens sollten Sie sich anwaltlich beraten und vertreten lassen.

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