zurück zur Übersicht Kranker Hund vom Händler 12.11.2010 von Marion I. Hallo zusammen, wir haben uns am 5.11.10 einen Labrador (schwarz) gekauft, auf gut Lüttinghof, leider wussten wir nicht, dass es sich um einen unseriösen Händler handelt, es stellte sich heraus, dass der Labrador krank ist, weil am anderen Tag blut mit im Kot war, dass immer mehr wurde....wir riefen bei dem Verkäufer an, schilderten den Fall und wollten vom Verkaufsvertrag zurück treten, was der Verkäufer ruppig ablehnte, er schlug uns vor, entweder holen wir Tabletten ab, oder bringen ihn zurück für 3 Tage, danach wäre er wieder gesund, für die ganzen Fahrtkosten würde er dann noch einen halben Sack Futter drauf legen...die Geschichte geht ein bisschen länger,.... der Verkaufsvertrag sieht eher aus als ob ich mir ein Ersatzteil für ein Auto gekauft hätte, zumal ich keinen Kaufvertrag über nen Hund kannte, dachte es sei schon ok....der Impfausweis ist so wie es scheint, auch nicht der Wahrheit zu entsprechen, kann ich gegebenfalls zusenden.... Was kann ich nun machen? Mit freundlichen Grüssen Frau I. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ist ein verkaufter Hund krank also “mangelhaft“, hat der Käufer verschiedene Rechte. Unter Umständen kann er den Hund u.a. zurückgeben oder den Kaufpreis mindern oder Schadensersatzansprüche geltend machen. Unabhängig von der Höhe der Forderung, muss der Verkäufer –außer in akuten Notfällen- VOR einer Behandlung zunächst zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert werden. Zu Beweiszwecken sollte dies schriftlich geschehen. Diese Nachbesserung könnte darin bestehen, dass der Züchter den Hund auf eigene Kosten bei ihrem Tierarzt behandeln lässt, wobei in Ihrem Fall fraglich ist, ob Sie ihn überhaupt hätten auffordern müssen, da bei der Diagnose Blut im Kot schnellstmöglich gehandelt werde muss und ein Abwarten auf eine Reaktion des Züchters zu lange dauern würde. Weigert der Züchter sich, sich an den Kosten zu beteiligen oder den Hund zurückzunehmen, sollten Sie sich anwaltlich zu den Kosten und den Erfolgsaussichten eines Prozesses beraten lassen. Schildern Sie auch dem zuständigen Veterinäramt schriftlich Ihren Fall, das dann geeignete Maßnahmen ergreifen kann.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ist ein verkaufter Hund krank also “mangelhaft“, hat der Käufer verschiedene Rechte. Unter Umständen kann er den Hund u.a. zurückgeben oder den Kaufpreis mindern oder Schadensersatzansprüche geltend machen. Unabhängig von der Höhe der Forderung, muss der Verkäufer –außer in akuten Notfällen- VOR einer Behandlung zunächst zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert werden. Zu Beweiszwecken sollte dies schriftlich geschehen. Diese Nachbesserung könnte darin bestehen, dass der Züchter den Hund auf eigene Kosten bei ihrem Tierarzt behandeln lässt, wobei in Ihrem Fall fraglich ist, ob Sie ihn überhaupt hätten auffordern müssen, da bei der Diagnose Blut im Kot schnellstmöglich gehandelt werde muss und ein Abwarten auf eine Reaktion des Züchters zu lange dauern würde. Weigert der Züchter sich, sich an den Kosten zu beteiligen oder den Hund zurückzunehmen, sollten Sie sich anwaltlich zu den Kosten und den Erfolgsaussichten eines Prozesses beraten lassen. Schildern Sie auch dem zuständigen Veterinäramt schriftlich Ihren Fall, das dann geeignete Maßnahmen ergreifen kann.