zurück zur Übersicht Kinder ärgern den Hund, muss ich haften ...? 12.11.2010 von Eva H. Geehrte Frau Fries Ich habe ein Grundstück, welches mit einem relativ engmaschigen Zaun (1,6 m hoch)eingezäunt ist. Direkt am Zaun entlang ist ein Gehweg. Die Kinder aus der Nachbarschaft (ca. 2-5 Jahre alt) halten sich des öfteren auf dem Gehweg auf. Ich habe schon beobachtet, dass die Kinder mit Steinen nach meiner Rottweilerhündin geworfen haben. Ich habe auch einige Eltern schon angesprochen, die sich aber uneinsichtig zeigen und ihre Kinder weiterhin alleine herum laufen lassen. Nun zwei Fragen: Muss ich haften, wenn ein Kind durch den Zaun greift und von meiner Hündin verletzt wird ? Was kann ich tun, damit die Kinder nicht vor meinem Zaun stehen und meine Hündin mit Steinen bewerfen oder mit einem Stock gegen den Zaun schlagen? Vielen Dank für ihre Antwort Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Auch wenn Ihre Hündin “Opfer“ steinewerfender Kinder ist, sobald sie tatsächlich ein Kind beißt oder sonstigen Schaden anrichtet, müssen Sie als Tierhalter gemäß § 833 BGB haften, unabhängig davon ob sie Schuld an dem Vorfall hatten oder nicht. Erschwerend kommt hier hinzu, dass Sie von dem Verhalten der Kinder wissen und es anscheinend für möglich halten, dass ein Kind verletzt werden wird. Sie müssen daher nicht dafür sorgen, dass die Kinder nicht mehr vor Ihrem Grundstück stehen, sondern Sie müssen dafür Sorgen tragen, dass die Kinder gar nicht durch den Zaun greifen können. Wie Sie das bewerkstelligen, z.B. mit einer Holzverkleidung hinter dem Zaun, Errichten einer Mauer, etc. bleibt Ihnen überlassen. Bedenken Sie neben der haftungsrechtlichen Seite auch die ordnungsbehördliche Folge. Würde Ihre Rottweilerhündin als “gefährlicher Hund“ eingestuft, so wird neben dem erhöhten Steuersatz von 600,00 € in Hannover auch eine Leinen- und Maulkorbauflage erteilt werden.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Auch wenn Ihre Hündin “Opfer“ steinewerfender Kinder ist, sobald sie tatsächlich ein Kind beißt oder sonstigen Schaden anrichtet, müssen Sie als Tierhalter gemäß § 833 BGB haften, unabhängig davon ob sie Schuld an dem Vorfall hatten oder nicht. Erschwerend kommt hier hinzu, dass Sie von dem Verhalten der Kinder wissen und es anscheinend für möglich halten, dass ein Kind verletzt werden wird. Sie müssen daher nicht dafür sorgen, dass die Kinder nicht mehr vor Ihrem Grundstück stehen, sondern Sie müssen dafür Sorgen tragen, dass die Kinder gar nicht durch den Zaun greifen können. Wie Sie das bewerkstelligen, z.B. mit einer Holzverkleidung hinter dem Zaun, Errichten einer Mauer, etc. bleibt Ihnen überlassen. Bedenken Sie neben der haftungsrechtlichen Seite auch die ordnungsbehördliche Folge. Würde Ihre Rottweilerhündin als “gefährlicher Hund“ eingestuft, so wird neben dem erhöhten Steuersatz von 600,00 € in Hannover auch eine Leinen- und Maulkorbauflage erteilt werden.