zurück zur Übersicht genereller Leinenzwang für Hunde 15.11.2010 von Nadine S. Hallo Ihr von Tasso vor ein paar Jahren hattet Ihr mal einen Artikel über die Rechtswidrigkeit der Anordnung eines generellen Leinenzwangs für Hunde in der Stadt in Eurem Rundbrief. In unserer Stadt soll dies jetzt auch Mode werden, obwohl es hier wahnsinnige Außenbereichsflächen gibt, die sehr übersichtlich sind. Leider habe ich den Artikel nicht mehr. Frage: Ist der generelle Leinenzwang, auch im Außenbereich auf weiten Feldwegen oder landwirtschaftlich genutzen Wiesen rechtmäßig? Im Grunde ist es ja völlig idiotisch, auf solchen Flächen die Hunde immer an zu binden. Irgendwann müssen sie ja mal rennen. Es gab dazu ein Gerichtsurteil. Wenn Ihr das noch finden würdet, wäre ich Euch sehr dankbar. Viele Grüße Nadine S. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Das OLG Hamm hat am 9.12.2002 per Beschluss entschieden, dass eine Regelung, die für das gesamte Gemeindegebiet einen ausnahmslosen Leinenzwang vorsieht, gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot verstößt und unzulässig ist. Eine Verordnung, die die Anleinpflicht in einem Gemeindegebiet regelt, muss aus sich heraus allgemeine Ausnahmen vom generellen Leinenzwang aufzeigen, um wirksam zu sein (Az. 2 Ss OWi 1043/02). Bitte beachten Sie, dass außerhalb geschlossener Ortschaften und befriedeter Grundstücke Jagdgebiet ist und Jäger wildernde Hunde schießen dürfen. Daher sollte man nicht leichtfertig seinen Hund auf Feldwegen ableinen. Einzelheiten dazu regeln die jeweiligen Jagdgesetze der Länder.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Das OLG Hamm hat am 9.12.2002 per Beschluss entschieden, dass eine Regelung, die für das gesamte Gemeindegebiet einen ausnahmslosen Leinenzwang vorsieht, gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot verstößt und unzulässig ist. Eine Verordnung, die die Anleinpflicht in einem Gemeindegebiet regelt, muss aus sich heraus allgemeine Ausnahmen vom generellen Leinenzwang aufzeigen, um wirksam zu sein (Az. 2 Ss OWi 1043/02). Bitte beachten Sie, dass außerhalb geschlossener Ortschaften und befriedeter Grundstücke Jagdgebiet ist und Jäger wildernde Hunde schießen dürfen. Daher sollte man nicht leichtfertig seinen Hund auf Feldwegen ableinen. Einzelheiten dazu regeln die jeweiligen Jagdgesetze der Länder.