zurück zur Übersicht Sturz über Hund 30.11.2010 von Stefanie S. Sehr geehrte Frau Fries! Ich bin Hundetrainerin! Im August 2009 kam eine Kundin mit 3 Hunden in den Unterricht. 2 waren ihre eigenen 1 Hund, der ihres Freundes (alle angemeldet bei mir). Da sie schon Probleme hatte ihre eigenen Hunde zu führen, nahm ich den Hund ihres Freundes ab um ihn zu führen.Aufgrund der Hitze, konnte er auch nicht im Auto verwahrt werden. Wir hatten u.a. Training im Strassenverkehr . Der Hund wurde von mir auf der rechten Seite geführt, plötzlich lief er mir vor die Füsse nach links rübe und ich stürzte über ihn. Dabei zog ich mir eine Knieprellung und einen Bandscheibenvorfall zu. Die Versicherung behauptet der Hund hätte vor mir gestanden und ich deshalb gestürzt. Alle Zeugen haben der Versicherung geschrieben, dass der Hund mir vor die Füsse gelaufen ist . Was soll ich tun ? Ich war lange arbeitsunfähig und hatte große Schmerzen (auch jetzt noch) . Mein Anwalt meint es würde nichts bringen zu klagen und die Kosten für das Verfahren seien zu hoch für mich ? MfG Stefanie Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Grundsätzlich haftet ein Hundehalter gemäß § 833 Bürgerliche Gesetzbuch für alle Schäden, die sein Hund verursacht. Um ein gerechtes Ergebnis zu bekommen, muss aber eine möglicherweise vorliegende “Mitschuld“ des Verletzten abgezogen werden. Für eine ausführliche Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Prozesses müssen zunächst alle Einzelheiten des Vorfalles bekannt sein, insbesondere müssen die Zeugenaussagen bewertet werden. Falls Sie dem Rat Ihres Anwaltes nicht trauen, sollten Sie sich unbedingt eine zweite Meinung einholen und sich erneut anwaltlich beraten lassen, da die Verletzungen nicht unerheblich waren.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Grundsätzlich haftet ein Hundehalter gemäß § 833 Bürgerliche Gesetzbuch für alle Schäden, die sein Hund verursacht. Um ein gerechtes Ergebnis zu bekommen, muss aber eine möglicherweise vorliegende “Mitschuld“ des Verletzten abgezogen werden. Für eine ausführliche Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Prozesses müssen zunächst alle Einzelheiten des Vorfalles bekannt sein, insbesondere müssen die Zeugenaussagen bewertet werden. Falls Sie dem Rat Ihres Anwaltes nicht trauen, sollten Sie sich unbedingt eine zweite Meinung einholen und sich erneut anwaltlich beraten lassen, da die Verletzungen nicht unerheblich waren.